Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlussberufung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung, die unzulässig ist, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, kann auch dann nicht ohne Anschließungserklärung als Anschlussberufung ausgelegt werden, wenn durch die nachgereichte Berufungsbegründung die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung gewahrt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 524

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1970/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.07.2005 – 1 Ca 1970/04 – teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 556,93 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags – auch als Anschlussberufung – als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Spesen.

Der Kläger war seit dem 01.06.2005 für den Beklagten als Kraftfahrer tätig für eine monatliche Vergütung von 1.900,– EUR brutto. In seiner Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerklasse IV eingetragen. Der Arbeitsvertrag sah für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vor.

Ziffer 12 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

„Ausschlussfrist

Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht zur Anwendung kommt, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”

Der Beklagte rechnete den Nettolohn des Monats August 2004 mit 1.263,05 EUR ab und behielt insgesamt 556,93 EUR netto ein, davon 139,33 EUR netto Lohn und Spesen in Höhe von insgesamt 417,60 EUR. Er berief sich hinsichtlich des Einbehalts auf die Beschädigung von Planenhakenprofilen und Brettertaschen des von dem Kläger benutzten Aufliegers, einer eingerissenen Abdeckplane und von der Firma D2xxxxx dem Beklagten in Rechnung gestellte Verspätungskosten für Sonderfahrten und verspätete Warenzustellung.

Mit einem auf den 30.09.2004 datierten Schreiben kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 15.10.2004. Das Kündigungsschreiben erhielt den Vermerk: „Kündigung in schriftlicher Form erhalten: B1x S3xxxxxxx, 30.09.2004”, der vom Kläger unterschrieben wurde.

Für Oktober 2004 rechnete der Beklagte bis zum 15.10.2004 ab. Von dem Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von 631,73 EUR behielt er einen Betrag in Höhe von 461,50 EUR netto ein unter Verweis auf das Palettenkonto des Klägers, das erhebliche Differenzen aufweisen sollte.

Mit Schreiben vom 26.11.2004 machte der Kläger die noch offenstehenden Beträge für August 2004 und die erste Hälfte Oktober 2004 geltend. Zusätzlich begehrte er die Zahlung von weiteren 1.583,– EUR brutto, da nach seiner Ansicht das Arbeitsverhältnis nicht schon am 15.10.2004, sondern erst am 10.11.2004 beendet worden sei.

Mit seiner am 10.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Zahlung von 1.538,– EUR brutto als Vergütung für den Zeitraum vom 16.10. bis 10.11.2004 und den offenen Nettobetrag für August in Höhe von 556,93 EUR netto. Mit beim Arbeitsgericht am 09.02.2005 eingegangener Klageerweiterung vom 08.02.2005 macht er den Anspruch auf Zahlung des Restbetrages für die erste Hälfte Oktober in Höhe von 461,50 EUR netto geltend.

Durch Urteil vom 20.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Beklagten nach Beweisaufnahme verurteilt, an den Kläger 1.583,– EUR brutto nebst Zinsen sowie 461,50 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Kündigung vom 30.09.2004 dem Kläger bereits am 30.09.2004 übergeben worden sei und damit das Arbeitsverhältnis zum 15.10.2004 beendet habe. Nach der vom Kläger zugestandenen Übergabe am 27.10.2004 sei das Arbeitsverhältnis damit erst zum 10.11.2004 beendet worden, woraus sich der Zahlungsanspruch in Höhe von 1.583,– EUR brutto ergebe. Die weitere Arbeitsentgeltforderung in Höhe von 461,50 EUR netto für die erste Hälfte Oktober 2004 bestehe zu Recht. Der Beklagte sei nicht zum Einhalt dieser unstreitigen Lohnforderung wegen fehlender Paletten berechtigt gewesen. Der Anspruch auf Auszahlung des restlichen Lohnes und der Spesen für den Monat August ...

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