Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungsverlängerung wird jedenfalls nicht durch eine nachfolgende Vertragsänderung unwirksam. sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag. Anschlussverbot. Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Befristung. gesetzliche Schriftform bei gegengezeichnetem Anschreiben und dessen Auslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Befristung stellt keine Vereinbarung einer Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dar. Die Wirksamkeit der Befristung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitsvertrag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unverändert geblieben ist, führte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.

2. Allein der Umstand, dass sich ein Arbeitnehmer während der Probezeit bewährt hat oder in anderer Weise der Sachgrund für die Befristung weggefallen ist, führt nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch, sofern der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2, 4; BGB § 126 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen 1 Ca 271/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen 7 AZR 514/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.07.2004 – 1 Ca 271/04 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die befristet eingestellte Klägerin begehrt nach vereinbarter Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre und anschließend vereinbarter Veränderung der Arbeitsbedingungen ihre Weiterbeschäftigung über den Verlängerungszeitraum hinaus.

Die Beklagte stellte die Klägerin zum 01.02.2002 mit einem bis zum 31.01.2003 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag als Page in ihrem Spielkasino in B4x O1xxxxxxxx ein.

Im Herbst 2002 nahm die Klägerin an einem ihr von der Beklagten angebotenen Black Jack-Lehrgang erfolgreich teil. Am 13.11.2002 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz der Klägerin als Black Jack-Croupier.

Unter dem 21.11.2002 richtete die Beklagte an die Klägerin folgendes Schreiben:

„Vertrag vom 01.02.2002, unterschrieben am 01.02.2001 zwischen Gesellschaft und Arbeitnehmerin Sehr geehrte Frau W1xx,

das mit der Arbeitnehmerin seit dem 01.02.2002 gem. § 14 TzBfG bestehende befristete Arbeitsverhältnis wird unter Beibehaltung der übrigen Vertragsvereinbarungen nach § 14 TzBfG über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31.01.2003 hinaus bis zum 31.01.2004 verlängert.”

Entsprechend der unter den Unterschriften der Beklagten in einem Nachsatz geäußerten Bitte unterschrieb die Klägerin das Schreiben an der von der Beklagten für ihre Unterschrift vorgesehenen Stelle über den Unterschriften der Beklagten.

Unter dem 25.11.2002 unterzeichnete die Klägerin ein Schreiben der Beklagten, in dem diese ihr mitteilte, dass sie sie zum 01.12.2002 als Black Jack-Croupier umgruppieren könne, woraufhin die Klägerin ab dem 01.12.2002 entsprechend eingesetzt und nach einer höheren Tariflohngruppe vergütet wurde, ihr gezahlte Trinkgelder jedoch in den Tronc abführen musste.

Im Herbst 2003 nahm die Klägerin an einem ihr von der Beklagten angebotenen Roulette-Croupier-Lehrgang erfolgreich teil.

Mit Schreiben vom 08.10.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Arbeitsvertrag zum 31.01.2004 auslaufe und nicht verlängert werde.

Unter dem 29.10.03 teilte die Beklagte der Klägerin in einem von der Klägerin gegengezeichneten Schreiben mit, dass sie zum 01.10.2003 als Roulette-Croupier umgruppiert wird.

Mit der bei Gericht am 13.02.2004 eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der verlängerten Befristung gewandt.

Sie hat behauptet, sie habe, weil die Beklagte in der Vergangenheit befristet eingestellte Pagen nicht weiterbeschäftigt habe, in der Erwartung, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, an den Croupier-Lehrgängen teilgenommen und schließlich die Croupier-Tätigkeit verrichtet, obwohl diese Tätigkeit schwieriger und wegen der in den Tronc abzuführenden Trinkgelder schlechter bezahlt sei.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die vereinbarte befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages sei hinsichtlich der Befristung unwirksam, da die Parteien kurz nach ihrer Vereinbarung den Vertragsinhalt noch vor Ablauf der zunächst vereinbarten Befristung verändert hätten und sie als Croupier eingesetzt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung mit dem 31.01.2004 beendet worden ist und die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31.01.2004 hinaus zu arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Black-Jack- und Roulette-Croupier tatsächlich zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die vereinbarte Änderung der Tätigkeit der Klägerin nicht zu einer Unwirksamkeit der verlängerten Befristung führe, zumal die Vereinbarung ...

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