Entscheidungsstichwort (Thema)

Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund zur Kündigung. Entbehrlichkeit einer Abmahnung. Zurückbehaltung der Arbeitskraft wegen fälliger Lohnforderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Weigerung des Arbeitnehmers, trotz schriftlicher Aufforderung mit Kündigungsandrohung durch den Arbeitgeber wieder zur Arbeit zu erscheinen, berechtigt ohne Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 273

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1448/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.11.2007 – 5 Ca 1448/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung und um Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist 41 Jahre alt und verheiratet. Er war seit dem 01.01.2002 als Taxifahrer bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.200,00 EUR beschäftigt. Daneben tritt der Kläger als Sänger und Alleinunterhalter unter dem Namen „S5 C2” auf.

Am 28.03.2006 begab der Kläger sich zu seinem behandelnden Arzt, dem Zeugen Dr. T1. Der Zeuge Dr. T1 stellte dabei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 28.03.2006 bis zum 04.04.2006 aus, die der Kläger der Beklagten vorlegte. Am 04.04.2006 und am 11.04.2006 stellte der Zeuge Dr. T1 Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, die der Kläger ebenfalls der Beklagten vorlegte. Am 13.04.2006 wurde der Kläger vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung W4 – L1 in H1 zwecks Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit untersucht. Ausweislich einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes vom 13.04.2006 bestand aufgrund des dabei erhobenen ärztlichen Befundes beim Kläger weiterhin Arbeitsunfähigkeit. In der anschließenden Zeit stellte der Zeuge Dr. T1 weitere Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.05.2006 aus.

Während der Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit trat der Kläger in der Nacht auf Samstag, dem 01.04.2006, zu Sonntag, dem 02.04.2006, als Sänger in der Diskothek „T2” in H2 auf. Der Gesellschafter der Beklagten, Herr W2, sowie der Zeuge S4 hatten von dem Auftritt, der auf der Internetseite der Diskothek „T2” angekündigt worden war, Kenntnis erlangt und begaben sich an dem fraglichen Abend nach H2. Nachdem der Kläger in der Nacht als Sänger aufgetreten und zumindest zwei Lieder gesungen hatte, erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.04.2006 die fristlose Kündigung, die dem Kläger am 11.04.2006 zuging. Hiergegen richtete sich die am 18.04.2006 beim Arbeitsgericht Herne eingegangene Feststellungsklage, die unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1186/06 geführt wurde. Nachdem die Kündigungsschutzklage des Klägers durch Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.10.2006 zunächst abgewiesen worden war, hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufungsverfahren 15 Sa 1885/06 durch Urteil vom 19.04.2007 rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.04.2006 nicht aufgelöst worden ist.

Unter dem Datum des 07.05.2007 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass folgenden Inhalt hat:

Sehr geehrter Herr Kollege,

in vorbezeichneter Angelegenheit wurde mir nunmehr das Urteil des LAG Hamm zugestellt. Ich bin beauftragt worden Annahmeverzugslohnansprüche geltend zu machen.

Das LAG Hamm stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 02.04.2006 nicht aufgelöst worden ist. Danach bestehen bis heute Annahmeverzugslohnansprüche. Diese lassen sich wie folgt beziffern.

Lohnansprüche meines Mandanten für die Zeit von April 2006

bis April 2007, 13 × 1.200,– EUR brutto = 15.600,– brutto. Dies entspricht einem Nettolohn von 12.246,– EUR.

Es sind folgende Einnahmen des Mandanten zu berücksichtigen:

Er hielt erstmals für den Monat Mai 2006 Leistungen der Bundesagentur i.H.v. 541,– EUR. Die Monate Juni und Juli 2006 erhielt er jeweils 542,– EUR von der Bundesagentur für Arbeit. Im August 2006 und September 2006 erhielt er in Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit für eine Nebentätigkeit 165,– EUR für den August 2006 und 140,– EUR für den September 2006 zzgl. zum monatlichen Betrag i.H.v. 542,– EUR. Für die Monate Oktober 2006 bis April 2007 erhielt er monatliche 542,– EUR von der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus erhielt er für März 2007 und April 2007 jeweils 300,– EUR Krankenkassenzuschuss. Insoweit verweise ich auf anliegenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit.

Namens und im Auftrage meiner Mandantschaft fordere ich Sie nunmehr auf, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum April 2006 bis April 2007

bis spätestens zum 31. Mai 2007

ordnungsgemäß abzurechnen, Lohnnebenkosten für den genannten Zeitraum an die entsprechenden Stellen anzuweisen, entsprechende Zahlungen nachzuweisen und den verbleibende...

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