Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Neutralitätspflicht des Betriebsrats. Unterrichtung und Belegschaftsinformation über tarifpolitische Angelegenheiten Bestimmtheit der Anträge Globalanträge Feststellungsinteresse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Frage, ob alle von einem Unterlassungsantrag erfassten Verhaltensweisen eine Unterlassungspflicht des Schuldners auslösen, handelt es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

2. Ein Unterlassungsantrag bedarf als negativer Leistungsantrag keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Die Frage, ob der Betriebsrat oder weitere Beteiligte Rechtspositionen der Arbeitgeberin tatsächlich verletzt haben, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.

3. Auch ein negativer Leistungsantrag lässt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO regelmäßig entfallen.

4. Ein Betriebsrat bewegt sich im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung, wenn er die Belegschaft über tarifliche Auseinandersetzungen, die den von ihm repräsentierten Betrieb betreffen, unterrichtet. Dies ergibt sich bereits aus § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG, wonach die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, durch den Betriebsrat nicht unerlaubt ist. Die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256; BetrVG § 74 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 03.11.2005; Aktenzeichen 3 BV 23/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.11.2005 – 3 BV 23/05 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Metallunternehmen mit derzeit 527 Beschäftigten.

In ihrem Betrieb ist ein aus 13 Personen bestehender Betriebsrat, der Beteiligte zu 2., gewählt worden. Vorsitzender des Betriebsrates ist Herr U1xxxx H3xxxx, der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vom Arbeitsgericht als Beteiligter zu 3. am vorliegenden Verfahren beteiligt worden ist.

Für die Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin schlossen die Tarifvertragsparteien (Verband Metall NRW der Metall- und Elektroindustrie und die Industriegewerkschaft Metall NRW) am 21.09.1999 einen Manteltarifvertrag ab.

Am 15.04.2003 wurde zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW und der IG Metall, Bezirksleitung NRW eine tarifliche Sonderregelung gemäß § 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung 2003 in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 28.11.2002 abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag endete inzwischen am 31.03.2006 ohne Nachwirkung. Er enthält insbesondere abweichende Regelungen zu den tariflichen Bestimmungen zur Mehrarbeit, unter anderem die Ableistung von 2,5 Stunden wöchentliche Mehrarbeit ohne Lohnausgleich ab 01.04.2003.

Bereits im Jahre 2005 beabsichtigte die Arbeitgeberin, weitere, über den 31.03.2006 hinausgehende tarifvertragliche Regelungen mit der Begründung abzuschließen, die bisherigen Regelungen reichten für eine Standortkonsolidierung nicht aus. Zu diesem Zweck wandte sie sich an die Tarifvertragsparteien, die in der Folgezeit eine intensive Korrespondenz miteinander führten.

Am 12.06.2005 verteilte der Beteiligte zu 3. im Betrieb der Arbeitgeberin ein Flugblatt mit der Überschrift „Aktuelle Information” (Bl. 6 d. A.). Dieses Flugblatt enthielt Zielvorstellungen für anstehende Tarifvertragsverhandlungen. Das Flugblatt, das oben das Gewerkschaftsemblem der IG Metall auswies, war von der IG Metall Hagen, dem Vertrauenskörper H1xxxx und dem Betriebsrat maschinenschriftlich unterzeichnet. Auf den weiteren Inhalt des Flugblattes vom 12.06.2005 (Bl. 6 d.A.) wird Bezug genommen.

Am 16.06.2005 erhielt der Beteiligte zu 3. von der IG Metall eine E-Mail mit der Überschrift „Aktuelle Information 2” (Bl. 7 d.A.), die ebenfalls die anstehenden Tarifvertragsverhandlungen betraf und Positionen hierzu benannte. Der E-Mail beigefügte Entwurf eines Flugblattes (Bl. 8 d. A.) enthielt bis dahin unter anderem nur den Zusatz „Betriebsrat H1xxxx”. Der Beteiligte zu 3. übertrug den – ansonsten unveränderten – Inhalt der Mail auf einen Briefbogen „Vertrauensleute der IG Metall” und ergänzte ihn unter anderem mit dem Zusatz „gez. U1xxxx H3xxxx” (Bl. 9 d.A.).

Mit dem am 23.06.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren nahm die Arbeitgeberin den Betriebsrat daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.

Mit einem Flugblatt vom 24.06.2005 (Bl. 15 d. A.) lud die IG Metall, Verwaltungsstelle Hagen sowie der Betriebsrat zu einer Mitgliederversammlung der Kolleginnen und Kollegen der H1xxxx GmbH zum 29.06.2005 ein (Bl. 14 d. A.). Beide Schreiben sind jeweils mit dem Zusatz „Betriebsrat H1xxxx gez. U1xxxx H3xxxx” versehen.

Im Juli 2005 führte der Betriebsrat eine Belegschaftsbefr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge