Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 08.02.2001; Aktenzeichen 6 BV 56/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld – 6 BV 56/00 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt gefasst:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der sogenannten AT-Mitarbeiter – ausschließlich der Abteilungsleiter – zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeit von Mitarbeitern erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen muss.

Der Arbeitgeber beschäftigt etwa 280 Arbeitnehmer. Er führt Arbeiten im Bereich der Datenverarbeitung, des Rechnungswesens und der Personalabrechnung für den AVA-Konzern durch. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers bestehende Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der für mehrere Unternehmen des AVA-Konzerns abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 23.12.1997 Anwendung.

Unter dem 27.11.1886 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeiten und zur Regelung zum Mehrarbeitsabbau bei Anfall von Mehrarbeit. Nach § 9 der Betriebsvereinbarung können bis maximal 60 Mehrarbeitsstunden pro Monat geleistet werden. Außerdem enthält diese Bestimmung Regelungen über die Auszahlung von Mehrarbeitsstunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Betriebsvereinbarung Bezug genommen (Bl. 6–10 d.A.). Der Arbeitgeber kündigte diese Betriebsvereinbarung zum 31.12.1998. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Betriebsvereinbarung nachwirkt.

Seit einiger Zeit schließt der Arbeitgeber mit neu eingestellten Mitarbeitern, aber auch mit Mitarbeitern, die bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind, sogenannte „AT-Verträge” ab. Die Arbeitsverträge enthalten zur Frage der Arbeitszeit folgende Regelung:

  1. „Die Länge der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach dem zur Zeit gültigen Manteltarifvertrag. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Länge und Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und der Betriebsvereinbarung.
  2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall Mehrarbeit oder Überstunden sowie Samstags-, Sonntags- Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu leisten.

    Eine maschinelle Zeiterfassung erfolgt nicht. Die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes obliegen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten in Eigenverantwortung.”

Die für Mitarbeiter mit AT-Gehältern geltenden Rahmendaten teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter dem 28.02.2000 mit. Dort heißt es:

„Vereinbarungen für Mitarbeiter/-innen der gdr mit AT-Gehältern

  • • Keine maschinelle Zeiterfassung
  • • Die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes obliegen dem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten in Eigenverantwortung
  • • Tägliche Arbeitszeitüberschreitungen ≫ 12 Stunden werden vom Vorgesetzten und MA unter Angabe von Gründen der gdr-Personalbetreuung gemeldet
  • • Die Vergütung von Mehrarbeitsstunden ist mit dem AT-Gehalt abgegolten
  • • Über die jährliche Anpassung der AT-Gehälter zum Zeitpunkt der tariflichen Gehaltserhöhungen entscheiden die Vorgesetzten
  • • Rufbereitschaft wird analog zu den tariflichen Mitarbeitern gemäß der geltenden Betriebs Vereinbarung vergütet
  • • Bereitschaftseinsätze im Rahmen der Rufbereitschaftszeiten werden nicht vergütet”

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, in dem beantragten Umfang dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeit der AT-Angestellten zu erteilen und dem Betriebsrat die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, damit der Betriebsrat seine gesetzliche Aufgabe wahrnehmen könne, die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats die Auskünfte über die Arbeitszeit jedes der sogenannten „AT-Mitarbeiter” – ausschließlich der Abteilungsleiter – zu erteilen:

    • Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitszeit des Vormonats;
    • jede Über- bzw. Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden, bezogen auf jede Woche, die im Vormonat endet, und bei Überschreitungen differenziert nach freiwilliger und angeordneter Mehrarbeit;
    • jede an Sonn- und Feiertagen des Vormonats geleistete Arbeitsstunde.
  2. Dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat die zur Erteilung dieser Auskünfte vorhandenen U...

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