Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert in Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für wenige Tage, vorläufige Durchführung der Einstellungsmaßnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 4 GKG n.F. gebildet werden. Eine Heranziehung des Hilfswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dabei kann der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG nur bei einer unbefristeten Einstellung oder bei einer Einstellung für mindestens sechs Monate ausgeschöpft werden. Bei kürzeren Zeiträumen und bei lediglich vorübergehenden Beschäftigungen muss ein geringerer Wert angenommen werden. Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei Monaten ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen. Bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 13.07.2006; Aktenzeichen 5 BV 28/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigtren des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.07.2006 – 5 BV 28/06 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für den 03., 04. und 05.06.2006 geltend gemacht. Sie hat ferner die Feststellung verlangt, dass die vorläufige Einstellung dieser Leiharbeitnehmerin für den 02 bis 05.06.2006 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 19.00 EUR und der Dauer der Beschäftigung der Leiharbeitnehmerin an den genannten Tagen durch Beschluss vom 13.07.2006 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 684,00 EUR festgesetzt. Dabei ist es für den Antrag zu 1. von 304,00 EUR und für den Antrag zu 2. von 380,00 EUR ausgegangen.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 19.07.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts richtet sich die am 26.07.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin sind der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren der Regelwert von 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen sei, weil es um die Beschäftigung einer Leiharbeitnehmerin gegangen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000,00 EUR kam nicht in Betracht.

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 – LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 – LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung (der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 – 10 TaBV 53/03 –; LAG Hamm, Bes...

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