Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zu Betriebsratssitzungen Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung Verlagerung einer Betriebsabteilung innerhalb eines Konzerns gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelverfahren zu 10 TaBV 95/04

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Dauer des eigenen Kündigungsschutzprozesses ist das Betriebsratsmitglied an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert und wird folglich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG von einem Ersatzmitglied vertreten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigung evident nichtig ist.

2. Eine hierauf gerichtete einstweilige Verfügung kann zum Schutze der Betriebsratstätigkeit erlassen werden, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist, etwa weil der Arbeitgeber die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen hat oder aber die Kündigung aus einem anderen Grund offensichtlich rechtsunwirksam ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG §§ 8, 24, 25 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 78; BGB § 613a; KSchG § 15; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen 4 (5) BVGa 5/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.07.2004 – 4 (5) BVGa 5/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin von ihrem Vertragsarbeitgeber die Freistellung zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 2), betreibt bundesweit mit mehreren tausend Mitarbeitern Verbrauchermärkte. Das Unternehmen der Arbeitgeberin gehört zum Konzern der A1x AG, der Beteiligten zu 4). Am Sitz der Zentralverwaltung der Arbeitgeberin in B2xxxxxxx-S5xxxxxxxx sind nicht nur Mitarbeiter der Arbeitgeberin, sondern auch Arbeitnehmer der A1x AG, der Konzernmutter, und ihrer 100 %igen Töchter tätig, der A1x M4xxxx und W3xxx GmbH, der A1x-L3xxxxxx GmbH, der A1x I1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH und der C1xxxx E4xxxxxxxxxx- und V3xxxxxxxxx- G3xx.

In jedem Unternehmen der Konzerntöchter der A1x AG sowie im Unternehmen der Konzernmutter wurden bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen im Jahre 2002 eigenständige Betriebsräte gewählt. U.a. wegen Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern wurde im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), bereits im Oktober 2003 ein neuer Betriebsrat, bestehend aus neun Personen, gewählt.

Die Antragstellerin, geb. am 14.15.16xx, verheiratet, ist seit dem 01.10.1981 im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), bzw. deren Rechtsvorgängern als kaufmännische Angestellte beschäftigt und in der Abteilung Rechnungskontrolle eingesetzt. Ihr monatlicher Verdienst betrug zuletzt 2.328,54 EUR brutto. Die Antragstellerin ist Mitglied des 2003 im Betrieb der Arbeitgeberin gewählten Betriebsrats, des Beteiligten zu 3).

Mit Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 40 d.A.) teilte die Beteiligte zu 4) u.a. der Antragstellerin mit, dass der Bereich Rechnungskontrolle der Beteiligten zu 2) ab 01.01.2004 in die Beteiligte zu 4) integriert werde; sie, die Antragstellerin werde zum 01.01.2004 in die Gesellschaft der Beteiligten zu 4) übernommen; hierbei handele es sich um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Gleichzeitig wurde auf das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB hingewiesen.

Mit Schreiben vom 04.12.2004 widersprach die Antragstellerin dem Betriebsübergang.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 30.12.2003 (Bl. 8 d.A.) das mit der Antragstellerin bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2004, nachdem der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, der Beteiligte zu 3), mit Schreiben vom 19.12.2003 (Bl. 9 ff. d.A.) zu der beabsichtigten Kündigung angehört und ihr mit Schreiben vom 23.12.2003 (Bl. 14 ff. d.A.) widersprochen hatte. Im Kündigungsschreiben vom 30.12.2003 heißt es u.a.:

„Kündigung mit Änderungsangebot

Sehr geehrte Frau V1xx,

wir kündigen das mit Ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2004.

Gleichzeitig bietet Ihnen die A1x AG mit Wirkung ab 1. Juli 2004 den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen an, die zuvor mit der M1xxxxxxx Handelsgesellschaft mbH & Co. OHG bestanden haben.

Ein schriftliches Vertragsangebot der A1x AG haben wir diesem Schreiben beigefügt.

Bitte teilen Sie uns innerhalb von 3 Wochen mit, ob Sie das vorstehende Angebot annehmen. Lehnen Sie das Angebot ab, endet das Beschäftigungsverhältnis zum 30. Juni 2004.

…”

Die Abteilung Rechnungskontrolle wurde ab 01.01.2004 in unveränderter Form organisatorisch von der Beteiligten zu 4) fortgeführt. Die Antragstellerin, die mit Schreiben vom 02.01.2004 (Bl. 16 d.A.) das Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hatte, ist seit dem 02.01.2004 weiter auf ihrem urspr...

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