Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zu Betriebsratssitzungen Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung Verlagerung einer Betriebsabteilung innerhalb eines Konzerns gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Dauer des eigenen Kündigungsschutzprozesses ist das Betriebsratsmitglied an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert und wird folglich nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG von einem Ersatzmitglied vertreten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigung evident nichtig ist.

2. Eine hierauf gerichtete einstweilige Verfügung kann zum Schutze der Betriebsratstätigkeit erlassen werden, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist, etwa weil der Arbeitgeber die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen hat oder aber die Kündigung aus einem anderen Grund offensichtlich rechtsunwirksam ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG §§ 8, 24, 25 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 78; BGB § 613a; KSchG § 15; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen 4 BVGa 4/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.07.2004 – 4 BVGa 4/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von seinem Vertragsarbeitgeber die Freistellung zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 2), betreibt bundesweit mit mehreren tausend Mitarbeitern Verbrauchermärkte. Das Unternehmen der Arbeitgeberin gehört zum Konzern der A2x A4, der Beteiligten zu 4). Am Sitz der Zentralverwaltung der Arbeitgeberin in B2xxxxxxx-S8xxxxxxxx sind nicht nur Mitarbeiter der Arbeitgeberin, sondern auch Arbeitnehmer der A2x A4, der Konzernmutter, und ihrer 100 %igen Töchter tätig, der A2x M4xxxx und W3xxx GmbH, der A2x-L3xxxxxx GmbH, der A2x I1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH und der C1xxxx E4xxxxxxxxxx- und V2xxxxxxxxx-GmbH.

In jedem Unternehmen der Konzerntöchter der A2x AG sowie im Unternehmen der Konzernmutter wurden bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen im Jahre 2002 eigenständige Betriebsräte gewählt. U.a. wegen Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern wurde im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), bereits im Oktober 2003 ein neuer Betriebsrat, bestehend aus neun Personen, gewählt.

Der Antragsteller, geb. am 01.02.14xx, verheiratet, einem Kind unterhaltsverpflichtet, ist seit dem 01.08.1979 im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), bzw. deren Rechtsvorgängern als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und in der Abteilung Rechnungskontrolle eingesetzt. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt 2.128,00 EUR brutto. Der Antragsteller ist Mitglied des 2003 im Betrieb der Arbeitgeberin gewählten Betriebsrats, des Beteiligten zu 3).

Mit Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 35 d.A.) teilte die Beteiligte zu 4) u.a. dem Antragsteller mit, dass der Bereich Rechnungskontrolle der Beteiligten zu 2) ab 01.01.2004 in die Beteiligte zu 4) integriert werde; er, der Antragsteller werde zum 01.01.2004 in die Gesellschaft der Beteiligten zu 4) übernommen; hierbei handele es sich um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Gleichzeitig wurde auf das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB hingewiesen.

Mit Schreiben vom 04.12.2004 (Bl. 4.d.A. – 10 Sa 1303/04 LAG Hamm) widersprach der Antragsteller dem Betriebsübergang. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 30.12.2003 (Bl. 7 d.A.) das mit dem Antragsteller bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2004, nachdem der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, der Beteiligte zu 3), mit Schreiben vom 19.12.2003 (Bl. 8 ff. d.A.) zu der beabsichtigten Kündigung angehört und ihr mit Schreiben vom 23.12.2003 (Bl. 12 ff. d.A.) widersprochen hatte. Im Kündigungsschreiben vom 30.12.2003 heißt es u.a.:

„Kündigung mit Änderungsangebot

Sehr geehrter Herr S9xxxxxxx,

wir kündigen das mit Ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2004.

Gleichzeitig bietet Ihnen die A2x AG mit Wirkung ab 1. Juli 2004 den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen an, die zuvor mit der M1xxxxxxx Handelsgesellschaft mbH & Co. OHG bestanden haben.

Ein schriftliches Vertragsangebot der A2x AG haben wir diesem Schreiben beigefügt.

Bitte teilen Sie uns innerhalb von 3 Wochen mit, ob Sie das vorstehende Angebot annehmen. Lehnen Sie das Angebot ab, endet das Beschäftigungsverhältnis zum 30. Juni 2004.

…”

Die Abteilung Rechnungskontrolle wurde ab 01.01.2004 in unveränderter Form organisatorisch von der Beteiligten zu 4) fortgeführt. Der Antragsteller, der mit Schreiben vom 02.01.2004 (Bl. 14 d.A.) das Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hatte, ist seit ...

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