Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Unterlassungsanspruch. Betriebsrat. Mehrarbeit. Überstunden. Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten. Bewertungsrahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gegenstandswert nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit. Als Ausgangspunkt der Bewertung ist die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen heranzuziehen, d.h., was ihnen selbst die Sache „wert” ist. Die daneben zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen in Relation zur Bedeutung der Sache gewichtet werden.

2. In Beschlussverfahren ist der zum Ausdruck kommenden Grundtendenz Rechnung zu tragen, wonach die dem Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 04.11.2005; Aktenzeichen 1 BV 51/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.11.2005 – 1 BV 51/05 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung verlangt, Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts durchzuführen; zugleich hat er die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, auch bei AT-Angestellten die Zustimmung zur Anordnung von Überstunden einzuholen. Zur Begründung hat sich der Betriebsrat darauf berufen, dass nach mehreren vorangegangenen mündlichen und schriftlichen Mahnungen mindestens ab Mai 2005 bis Juli 2005 von in jedem Fall sechs namentlich benannten Arbeitnehmern in zahlreichen Fällen jeweils deutlich über zehn Stunden pro Tag gearbeitet worden sei, im Falle M3xxxxxxx sogar noch, nachdem die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 13.07.2005 auf die Missstände hingewiesen worden sei.

Die Anträge wurden nach einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2005 den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 05.12.2005 erhobene Beschwerde der Arbeitgeberin mit dem Ziel, den Wert auf 4.000,00 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen.

Danach ist der Gegenstandswert auf 4 000 EUR, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500 000 EUR anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 313).

1. Vorliegend haben sich die Beteiligten um die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gestritten.

2. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4 000 EUR stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn 443).

Maßgebend ist allerdings immer die „Lage des Falles”; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt; daneben kann im Einzelfall der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 S. 1 GKG).

Mit der Bedeutung der Angelegenheit als Ausgangspunkt der Bewertung ist die Tragweite der gerich...

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