Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenbesetzung. offensichtliche Unzuständigkeit. ausreichende vorherige Verhandlungen. Zahlung von Prämien. Zielvereinbarungen. Aufstellung und Änderung von Lohngrundsätzen. individuelle Lohngestaltung/kollektive Regelung. Initiativrecht. Beweisaufnahme im Einigungsstellenbesetzungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 98 ArbGG können keine streitigen Fragen durch Beweiserhebung geklärt werden, es findet lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung statt.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 04.04.2011; Aktenzeichen 6 BV 30/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2011 – 6 BV 30/11 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Im Betrieb der Arbeitgeberin in D1 sind ca. 70 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 20 in der Verwaltung. Ferner beschäftigt die Arbeitgeberin mehrere Einkäufer.

Im Betrieb der Arbeitgeberin in D1 ist ein Betriebsrat gewählt, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.

Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.12.2008 (Bl. 54 ff. d. A.) zur Einführung eines variablen Vergütungssystems mit Zielvereinbarungen leistete die Arbeitgeberin an acht Mitarbeiter gemäß Anlage zur Betriebsvereinbarung (Bl. 57 d. A.) variable Vergütungsbestandteile aufgrund von zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarungen.

Zum 30.06.2010 kündigte die Arbeitgeberin diese Betriebsvereinbarung und wandte sie nicht mehr an. Eine neue Betriebsvereinbarung wurde nicht abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 11.02.2011 (Bl. 6 d. A.) informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine Vertragsänderung wegen guter Leistungen, bezogen auf den Einkäufer T1, der ab dem 01.02.2011 eine Gehaltserhöhung und weiterhin eine Zieltantieme erhalten sollte.

Mit E-Mail vom 14.02.2011 (Bl. 7 d. A.) wies der Betriebsrat darauf hin, dass es im Betrieb der Arbeitgeberin keine Betriebsvereinbarungen gebe.

Mit E-Mail vom gleichen Tage (Bl. 7 d. A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat daraufhin folgendes mit:

„Die Zielvereinbarungen die wir hier abschließen sind individuell, also unterschiedlich bei den verschiedenen Mitarbeitern. Hier gibt es kein Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat und ist somit durch uns nur als Information zu verstehen. Es ist auch völlig unabhängig ob es schon Mitarbeiter mit Zielvereinbarungen gibt, da es, wie gesagt, individuell ist.”

Nachdem der Betriebsrat mit weiterer E-Mail vom 15.02.2011 darauf hingewiesen hatte, dass die Mitbestimmung im Betrieb in K1 anders geregelt und um ein Gespräch mit der Geschäftsleitung gebeten werde, teilte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit weiterer E-Mail vom 15.02.2011 (Bl. 98 d. A.) folgendes mit:

„Mit der Zustimmung für die Zielvereinbarung haben Sie sicherlich recht, wenn es sich um ein Zielvereinbarungssystem handelt, dass für alle Mitarbeiter zu gleichen Bedingungen gilt.

Hier handelt es sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung und diese ist nicht zustimmungspflichtig durch den Betriebsrat. Wir wollten Sie gerne im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit schon zu Beginn hierüber informieren.

Davon mal abgesehen, gibt es bei der IS NRW Mitarbeiter mit einer individuellen Zielvereinbarung denen der Betriebsrat zugestimmt hat. Ich verstehe nicht, warum der Betriebsrat dem nun nicht mehr zustimmt.”

Der Betriebsrat begehrte daraufhin bei der Arbeitgeberin die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung von Prämienzahlungen.

Mit Schreiben vom 01.03.2011 (Bl. 10 d. A.) hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat erneut zu einer Änderung des Vertrages mit dem Mitarbeiter T1 an. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zum Abschluss einer Zielvereinbarung. Mit Schreiben vom 02.03.2011 (Bl. 29 d. A.) wies der Betriebsrat darauf hin, dass eine Klärung im Hinblick auf den Abschluss von Zielvereinbarungen nicht habe getroffen werden können und der Betriebsrat den einstimmigen Beschluss gefasst habe, zur Klärung der Angelegenheit einen Rechtsanwalt, seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, einzuschalten.

Mit E-Mail vom 04.03.2011 wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Betriebsrat hinsichtlich der Zielprämie von Herrn T1 kein Mitbestimmungsrecht habe, da es sich um einen Einzelfall handele.

Mit Schreiben vom 07.03.2011 (Bl. 8 d. A.) wies der Betriebsrat darauf hin, dass er in seiner Sitzung vom 02.03.2011 erkannt habe, dass Gespräche und Verhandlungen über eine Prämie für Kolleginnen und Kollegen gescheitert seien und ein Beschluss zur Einsetzung eines Rechtsanwalts gefasst worden sei, die Verhandlungen über den Abschluss einer BV „Prämien” seien gescheitert. Ferner solle eine Einigungsstelle einberufen werden, wozu um Zustimmung gebeten werde.

Da auch in der Folgezeit eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, leitete der Betriebsrat am 16.03.2011 das vorliegende Beschlussverfahr...

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