Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH-Bewilligung für einen Mehrvergleich bei Antragstellung nach Verfahrensbeendigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erstreckung der PKH-Bewilligung auf einen Mehrvergleich setzt in der Regel einen ausdrücklichen Antrag voraus, der vor Instanz- oder Verfahrensende gestellt werden muss.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 119

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 3 Ca 755/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH-Bewilligung für den Mehrvergleich durch den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.06.2005 – 3 Ca 755/05 – wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.864,39 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 19.04.2005, beim Arbeitsgericht am 22.04.2005 eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben und folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung und 3 die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 08.04.2005, dem Kläger am 12.04.2005 zugegangen, nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und auch weitere Beendigungstatbestände nicht vorliegen.

Gleichzeitig hat der Kläger unter Vorlage einer nicht unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.04.2005 um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und den unterschriebenen amtlichen Vordruck mit Schriftsatz vom 09.04.2005, beim Arbeitsgericht am 11.05.2005 eingegangen, nachgereicht.

Im Gütetermin vom 12.05.2005 haben die Parteien einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt geschlossen:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund fristgemäßer arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 15.05.2005 aufgelöst wird.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
  3. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Monat März 2005 noch 164,39 EUR netto, der April 2005 wird abgerechnet auf der Basis eines Bruttolohnes i.H.v. 1.000,00 EUR, die Zeit vom 01.05. bis zum 15.05.2005 auf der Basis eines Bruttolohnes i.H.v. 500,00 EUR. Die Beklagte zahlt die sich aus den Abrechnungen für den Monat April und den Monat Mai ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.
  4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.
  5. Damit ist die Klage erledigt.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger sodann mit Beschluss vom 18.05.2005 – 3 Ca 755/05 – Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt K2x-U2x G1xxxxxxxx aus R1xxxxx als Anwalt beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2005, beim Arbeitsgericht am 23.05.2005 eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers folgende Kostenrechnung aufgemacht:

Wertberechnung:

1.) Kündigung 3 × 1.200,00 EUR =

3.600,00 EUR

2.) Zeugnis =

1.200,00 EUR

3.) Zahlungsansprüche

a) Lohn März =

164,39 EUR

b) Lohn April =

1.000,00 EUR

c) Lohn Mai =

500,00 EURO

Gegenstandswert:

3.600,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, § 49 RVG

265,20 EUR

1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV, § 49 RVG

204,00 EUR

Gegenstandswert:

2.864,39 EUR

0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV, §§ 49, 1 5 III RVG

33,80 EUR

1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV, §§ 49, 1 5 III RVG

141,00 EUR

Gegenstandswert:

6.464,39 EUR

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 49 RVG

276,00 EUR

Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV

20,00 EUR

(pauschal)

Zwischensumme

940,00 EUR

16,00% Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV

150,40 EUR

Endsumme Wertberechnung:

1.090,40 EUR

Nachdem das Arbeitsgericht mit Zwischenverfügung vom 24.05.2005 darauf hingewiesen hat, „dass für den Mehrvergleich bisher weder beantragt noch bewilligt worden ist”, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25.05.2005, beim Arbeitsgericht am 27.05.2005 eingegangen, dieser Rechtsauffassung entgegengetreten und hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, durch Beschluss vom 18.05.2005 habe das Gericht „für den ersten Rechtszug in vollem Umfang … Prozesskostenhilfe” bewilligt. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Formulierung auch die Protokollierung der nicht rechtshängigen Ansprüche decke. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, werde darum gebeten, die Prozesskostenhilfe auch auf die Einigung über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu erstrecken.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 08.06.2005 – 3 Ca 755/05 – den Antrag, die Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zu bewilligen, mit der Begründung zurückgewiesen, durch den Vergleich vom 12.05.2005 sei die Instanz beendet worden. Der PKH-Antrag datiere vom 25.05.2005 und sei am 27.05.2005 bei Gericht eingegangen. Werde erst nach Ende der Instanz Prozesskostenhilfe beantragt, sei das Gesuch zurückzuweisen.

Gegen den am 10.06.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2005, bei dem Arbeitsgeri...

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