Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 10.05.1995; Aktenzeichen 2 BV 62/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des BR und des Beteiligten Greift wird der am 10.05.1995 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Paderborn – 2 BV 62/94 – abgeändert:

Der Haupt- und Hilfsantrag werden abgewiesen.

 

Tatbestand

A

In dem beim Arbeitsgericht Paderborn am 21.12.1994 eingereichten Beschlußverfahren begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des in ihrem Betriebe existierenden Betriebsrates zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes G. und hilfsweise dessen Ausschließung aus dem Betriebsrat.

Die antragstellende KG (künftig: Arbeitgeberin) mit Sitz in P., A., hat zum Geschäftsgegenstand den Ein- und Verkauf von Nahrungsmitteln aller Art und die Durchführung des Werksverkehrs. Sie beschäftigt über 100 Arbeiter und über 100 Angestellte und produziert und vertreibt zusammen mit an demselben Ort angesiedelten weiteren KG's (sog. S. -Gruppe) Konfitüren, Fruchtsäfte, Konserven und Tiefkühlerzeugnisse. Der am 04.07.1960 geborene verheiratete Herr G., der an diesem Verfahren beteiligt ist, ist als kaufmännischer Angestellter in der Warenannahme bei der Arbeitgeberin ab 01.10.1989 gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.900,00 DM tätig. Er ist außerdem ab August 1993 Mitglied des von Belegschaften vieler Personalgesellschaften und juristischer Personen der S.-Gruppe, u. a. von der Belegschaft der Arbeitgeberin, gemeinsam gewählten Betriebsrates (künftig: BR), der der Antragsgegner dieses Verfahrens ist und dessen Vorsitzender Herr B. ist.

Ende 1994 versuchte die NGG und die DAG zunächst vergeblich, einen Haustarifvertrag mit der S -Gruppe zu vereinbaren. Unter dem 21.11.1994 schrieb dazu die NGG an Herrn S.:

Sehr verehrter Herr S.,

nachdem die Gespräche zwischen Ihrem Herrn G., Herrn B. vom Verband sowie unserem Landesbezirksvorsitzenden, Herrn G. und den beteiligten Betriebsräten, Herrn J. B. und Herrn T. P. bedauerlicherweise zu keinem Abschluß eines Tarifvertrages für die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen geführt haben,

fordern wir Sie nun auf

in Verhandlungen zum Abschluß eines Haustarifvertrages mit der zuständigen NGG-Verwaltungsstelle D. -P. vertreten durch Herrn B. M. einzutreten.

Wir gehen hier davon aus, daß es zu einem ersten Verhandlungstermin bis zum 02. Dezember 1994 kommen wird.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergebnisse der genannten Gespräche überlassen wir Ihnen hierzu in der Anlage den Entwurf eines Anerkennungstarifvertrages für den Tarifvertrag der obst-, essig- und gemüseverarbeitenden Industrien. Wir betonen hier ausdrücklich, daß es sich bei diesem Entwurf aus unserer Sicht um keine Maximalforderung zum Abschluß eines Anerkennungstarifvertrages handelt.

Wir hoffen allerdings auch, daß durch diesen Entwurf die Gespräche und Verhandlungen zum Abschluß eines Tarifvertrages zügig geführt werden, um schnellstmöglich einen Abschluß zu erreichen.

In einer Mitgliederversammlung sind auf Arbeitnehmerseite in die Tarifkommission gewählt worden

J. B.

T. P.

T. G.

J. W.

Als Ersatzmitglied ist die Kollegin E. S. nominiert worden.

In der Hoffnung auf faire und gerechte Verhandlungen zum Abschluß eines Tarifvertrages, an denen wir sehr interessiert sind, verbleiben wir

mit freundlichen Gruß

Bernd Maiweg

Anlage: Anerkennungstarifvertrag

D. Tarifkommissionsmitglieder

Mit Datum vom 30.11.1994 hing die Geschäftsleitung der aufgeführten Firmen der S.-Gruppe folgenden Aushang aus:

AUSHANG

30.11.1994

An alle Arbeitnehmer/-innen der Firmen

  • S. Nahrungsmittelwerke GmbH & Co. KG
  • S & G Getränke GmbH & Co. KG
  • C. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG
  • K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. KG
  • T. A. S. GmbH & Co. KG
  • P. Kühlhaus GmbH & Co.

Im Hinblick auf die zur Zeit von der Gewerkschaft NGG geführte Pressekampagne, die ihren Höhepunkt in der Veröffentlichung eines Artikels mit der Überschrift „Bei S. droht Arbeitskampf” im Lokalteil der Neuen Westfälischen Zeitung am 24.11.1994 fand, erlauben sich die Geschäftsleitungen der vorgenannten Unternehmen auf folgendes hinzuweisen.

Die in dem Zeitungsartikel aufgestellten Behauptungen sind in mehreren Punkten objektiv unwahr. Dies trifft insbesondere auf angeblich verweigerte Lohnerhöhungen in den letzten Jahren und den Vorwurf unberechtigter Kündigungen langzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu.

Das Erscheinen des zum Teil höchst provokativ gefaßten Artikels zu einem Zeitpunkt, an welchem die Aufnahme der Verhandlungen über den Haustarifvertrag erfolgen sollte, ist nicht nachzuvollziehen.

Die Öffentliche Nennung eines Hauptkunden, verbunden mit der Androhung von Aktionen kann nicht der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen, sondern diese schwerwiegend gefährden.

Obwohl es sich bei der inhaltlichen Abfassung des Artikels auch aus Sicht des gemeinsamen Betriebsrates um „einen bedauerlichen Vorfall” handelt, sieht sich weder der Betriebsrat noch die Gewerkschaft NGG nach entsprechender Aufforderung dazu gehalten, eine entsprechende Richtigstellung in der Öffentlichkeit vorzunehmen.

Bezogen a...

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