Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 10.11.1987; Aktenzeichen 3 BV 173/87)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.11.1987 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 3 BV 173/87 – abgeändert:

1) Es wird festgestellt, daß die Wahlen vom 07.11.1988 des Betriebsausschußmitgliedes G. von B., der Mitglieder des Ausschusses für Bildungsfragen G. S. und D. P. und des Mitglieds des Ausschusses für VV-Wesen D. P. rechtsunwirksam sind.

2) Es wird festgestellt, daß für den am 31.03.1987 gewählten und am 14.05.1987 konstituierten Betriebsrat

  1. der Betriebsausschuß zwingend aus 10 Mitgliedern der Arbeiter- und einem Mitglied der Angestelltengruppe besteht und von dieser Verteilung nicht abgewichen werden darf, solange der Vorsitzende und dessen Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören,
  2. im Ausschuß für Bildungsfragen und im Ausschuß für VV-Wesen der Angestelltengruppe je nur ein Sitz zusteht.

3) Im übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In dem beim Arbeitsgericht in Bochum am 27.05.1987 eingereichten Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Wahlen bezüglich des Betriebsausschusses gemäß § 27 BetrVG und bezüglich der weiteren Ausschüsse gemäß § 28 BetrVG rechtswirksam sind oder nicht.

Die verfahrensbeteiligte AG stellt in Bochum in drei Werken Automobile und Automobilkomponenten mit ca. 17.000 Arbeitnehmern her. Der Antragsgegner des Verfahrens ist der für diese drei Werke zuletzt am 31.03.1987 in Gruppenwahl gewählte 37köpfige Betriebsrat (32 Arbeitergruppenvertreter und 5 Angestelltengruppenvertreter). Die 14 Antragsteller sind Mitglieder der Arbeitergruppe des Betriebsrats.

In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am 14.05.1987 wurde zum Vorsitzenden der Angestelltenvertreter B. und zu dessen Stellvertreter der Arbeitervertreter P. gewählt. Weiterhin wurde durch Abstimmungen des Betriebsrats und der Arbeitervertretergruppe jeweils mit einfacher Mehrheit – die Gegenstimmen kamen von Antragstellern das Verfahrens – der Betriebsausschuß gemäß § 27 BetrVG bestehend aus 11 Mitgliedern mit zwei Vertretern der Angestelltengruppe (B. und von B.) und neun Vertretern der Arbeitergruppe gewählt. Abgesehen von dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter wurde den übrigen neun Mitgliedern des Betriebsausschusses jeweils ein Tätigkeitsbereich zugewiesen. Diese neun Bereiche sind identisch mit denen der neun dann noch ferner in der konstituierenden Sitzung gebildeten Ausschusse gemäß § 28 BetrVG: Personales, Kündigungsfragen, Bildungsfragen, Soziales, Lohn/Akkord, Arbeitssicherheit, VV (Verbesserungsvorschläge)-Wesen, neue Technologien/Betriebsplanung, Angestelltenfragen. Die Zahl der Mitglieder dieser weiteren Ausschüsse wurde auf je fünf – Ausnahmen: VV-Wesen drei Mitglieder, Bildungsfragen sechs Mitglieder – festgelegt. Wiederum mit jeweils einfacher Mehrheit entgegen den Stimmen der Antragsteller wurden unter Berücksichtigung von weiteren Abstimmungen am 05.06.1987 durch den Betriebsrat und die Arbeitervertretergruppe in die Ausschüsse für Bildungsfragen zwei Arbeitervertreter und die Angestelltenvertreter in der Reihenfolge von B., S., P. und für VV-Wesen ein Arbeitervertreter und die Angestelltenvertreter in der Reihenfolge von B. und P. gewählt.

Die neun gebildeten weiteren Ausschüsse haben aus ihrer Mitte bisher den Vorsitzenden nicht gewählt. Es ist üblich, so geschieht es auch jetzt, daß die Mitglieder des Betriebsausschusses, die Mitglieder der weiteren Ausschüsse sind, diesen ohne Wahl vorsitzen. Am 07.11.1988 haben der Betriebsrat, die Arbeitergruppenvertreter und die Angestelltengruppenvertreter, aus der er besteht, jeweils für sich durch einfache Mehrheitsbeschlüsse alle hier dargestellten Wahlbeschlüsse aus der konstituierenden Sitzung und des 05.06.1987 wieder aufgehoben und neu beschlossen.

Die Antragsteller haben gemeint aus §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2 BetrVG folge, daß die Wahl von mehr als einem Angestellten Vertreter in den Betriebsausschuß und die weiteren Ausschüssen für Bildungsfragen und VV-Wesen unwirksam sei. Die Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse seien durch die Bereichszuweisungen vom Betriebsrat und damit falsch nicht von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses gewählt worden.

Die Antragsteller haben beantragt,

    1. festzustellen, daß die Wahl des Betriebsausschußmitgliedes Günter von Bronk rechtsunwirksam ist;
    2. festzustellen, daß der Betriebsausschuß aus 10 Mitgliedern der Arbeitergruppe und einem Mitglied der Angestelltengruppe besteht;
    1. festzustellen, daß die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Bildungsfragen G. S. und D. P. rechtsunwirksam ist;
    2. festzustellen, daß der Angestelltengruppe im Ausschuß für Bildungsfragen nur 1 Sitz zusteht;
    1. festzustellen, daß die Mahl des Mitgliedes des Ausschusses für VV-Wesen D. P. rechtsunwirksam ist;
    2. festzustellen, daß der Angestelltengruppe im Ausschuß für VV-Wesen nur 1 Sitz zusteht;
    1. festzustellen, daß die Wahl des Vorsitzenden M. H. des A...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge