Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1737/95)

 

Tenor

Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung insoweit für verlustig erklärt, wie sich dieses ursprünglich auch gegen den Beklagten zu 1) gerichtet hat.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.04.1996 (1 Ca 1737/95) wird, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ihm werden des weiteren die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat dieser selbst zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.164,16 DM festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksamen Leistungen.

Der Kläger war kaufmännischer Angestellter bei dem Bauunternehmen Fa. J.-… L… GmbH & Co. KG. Er verdiente zuletzt monatlich 7.008,– DM brutto. Die Fa. L… GmbH & Co. KG kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 28.06.1995 zum 31.01.1996.

Am 08.08.1995 wurde vom Amtsgericht Paderborn über das Vermögen der Fa. L… GmbH & Co. KG das Konkursverfahren eröffnet (14 N 64/95). Der

Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter ernannt. Unter dem Datum des 09.08.1995 hat der Beklagte zu 1) im Amtsblatt des Regierungsamtsblatt die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Am 17.10.1995 hat der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1) Klage erhoben und am 11.12.1995 die Beklagte zu 2) als Betriebsnachfolgerin in Anspruch genommen.

Durch Urteil vom 18.04.1995 (1 Ca 1737/95 = ZIP 1996, 1098), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Paderborn die Klage gegen den Beklagten zu 1) als unzulässig und eggen die Beklagte zu 2) als unbegründet abgewiesen.

Gegen das ihm nach seinen eigenen Angaben am 07.05.1996 zugestellte Urteil (das Empfangsbekenntnis fehlt in der Gerichtsakte) hat der Kläger am 24.07.1996 per Telefax zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Telebrief vom 25.07.1996 hat der Kläger die Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten folgendes vortragen lassen:

Unmittelbar nach Zustellung des Urteils hat die anwaltliche Mitarbeiterin des Unterzeichneten, Frau Rechtsanwältin v… F…, auf der in der Anlage befindlichen Urteilsausfertigung verfügt, daß der 05.06. 1996 als Fristablauf im Fristenkalender zu notieren sei.

Die Eintragung und Überwachung von Fristen und Notfristen wird im Büro des Unterzeichneten wie folgt gehandhabt:

Die Verfügung, eine genau bestimmte Frist oder Notfrist in den Fristenkalender einzutragen, treffen einzig und allein der Unterzeichnete bzw. seine anwaltlichen Mitarbeiter. Mit der Erledigung der Fristverfügungen – Eintragung der per Verfügung bestimmten Frist in den Fristkalender und Fristenkontrolle – ist eine eigens dafür ausgewählte Mitarbeiterin des Büros betraut. Die Eintragung der Frist in den Fristenkalender wird von der Mitarbeiterin bestätigt, und zwar durch den unmittelbar unter die Fristverfügung zu setzenden Vermerk „not:” sowie das Namenskürzel der Mitarbeiterin. Bei Ablauf jedes Tages werden dem Unterzeichneten bzw. seinen anwaltlichen Mitarbeitern die Fristverfügungen des gleichen Tages zur Überprüfung des Eintragungsvermerks vorgelegt. Eine Woche vor Ablauf der Frist wird die Akte in ein eigens dafür im Büro des Unterzeichneten angelegtes Fach „Fristsachen” gelegt.

Am Tag des Fristablaufs wird die Akte dann nochmals in einem besonderen Fach „Fristablauf heute” deponiert. Vor dem Verlassen des Büros kontrolliert der Unterzeichnende, ob alle Fristsachen erledigt sind. Erst wenn dies festgestellt werden kann, löscht der Unterzeichnete die Frist im Fristenkalender und bringt zu diesem Zweck seine Kurzsignatur an.

Bei der für die Eintragung der verfügten Fristen sowie die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiterin des Unterzeichneten handelt es sich um die Auszubildende im 3. Lehrjahr Katja F…. Vorliegend hat sie zwar den Erledigungsvermerk „not: Fr.” unter die Fristverfügung gesetzt, jedoch die bestätigte Fristeintragung in den Fristenkalender selbst versehentlich nicht vorgenommen. Die abendliche Überprüfung der Erledigungsvermerke unter den Fristverfügungen ließ den Unterzeichneten annehmen, die Fristeintragung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine Woche vor bzw. am Tag des Fristablaufs ist die Akte dann mangels der beschriebenen Fristeintragung folgerichtig nicht vorgelegt worden. Der Fristablauf fiel erst auf, als am 10.07.1996 ein Schreiben des Klägers vom 08.0. 1996 im Büro des Unterzeichneten einging. Der Mandant erkundigte sich nach dem Stand der Berufungsangelegenhei...

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