Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 07.02.1996; Aktenzeichen 1 Ca 2522/95)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 07.02.1996 – 1 Ca 2522/95 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

 

Tatbestand

I

Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat sich mit einer am 27.07.1995 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage vom 26.07.1995 gegen eine ihm am 17.07.1995 zugegangenen Kündigung seines seit dem 01.09.1983 bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 12.07.1995 zum 30.09.1995 gewandt. Der Klageschrift war das Kündigungsschreiben beigefügt, das die R. B. AG mit Sitz in H. ausweislich des Briefkopfes „im Namen und für Rechnung der R. Aktiengesellschaft” dem Kläger übermittelt hatte. Die von seinem Prozeßbevollmächtigten verfaßte Klage hat der Kläger gegen die R. B. AG gerichtet, der die Klage am 08.08.1995 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 19.09.1995 beantragte die R. B. AG zu dem von ihr angegebenen Kurzrubrum „B. ./. R.- AG” unter Hinweis auf den Einsatzort des Klägers beim Bergwerk Westerholt in Gelsenkirchen die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Der Schriftsatz ist auf einem Briefbogen verfaßt, der im Briefkopf die Angabe enthält „R. B. AG – im Namen und für Rechnung der R. Aktiengesellschaft”. Die R. B. AG ist eine Betriebsführungsgesellschaft der Beklagten.

Das Arbeitsgericht Herne erklärte sich mit Beschluß vom 18.10.1995 für örtlich zuständig. Gleichzeitig wies es den Kläger in dem Beschluß darauf hin, daß die Kündigungsschutzklage möglicherweise gegen den falschen Arbeitgeber gerichtet sei, weil die R. B. AG ausweislich des Kündigungsschreibens nur „im Namen und für Rechnung der R. Aktiengesellschaft” gehandelt habe. Der Beschluß ist spätestens am 06.11.1995 bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Mit Schriftsatz vom 06.11.1995, beim Arbeitsgericht Herne am 07.11.1995 eingegangen, erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers „… stellen wir das Beklagtenrubrum dahingehend klar, daß die R. Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Beklagte sein soll.” Das Arbeitsgericht wies den Kläger mit Schreiben vom 09.11.1995, diesem am 10.11.1995 zugegangen, darauf hin, daß eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht komme. Es handele sich bei der R. AG und der R. B. AG um zwei verschiedene rechtlich existente juristische Personen. Eine „Rubrumsberichtigung” komme damit einem Parteiwechsel gleich. Dieser sei wegen der Klagefrist des § 4 KSchG aber nicht sachdienlich.

Der Kläger erhob über seinen Prozeßbevollmächtigten daraufhin mit am 22.11.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenem Telefaxschreiben unter Bezugnahme auf die bereits anhängige Kündigungsschutzklage und unter Hinweis auf das gerichtliche Schreiben vom 09.11.1995 eine neue, gegen die Beklagte gerichtete Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig „aus anwaltlicher Vorsorge” deren nachträgliche Zulassung. Den nachträglichen Klagezulassungsantrag hat er näher mit am 24.01.1996 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Schriftsatz begründet und seine Angaben an Eides Statt versichert.

Die Beklagte hat den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung für verfristet gehalten. Zudem, so hat sie gemeint, entspreche er nicht den formalen Anforderungen des § 5 KSchG. Letztlich sei der Antrag auch unbegründet.

Mit Beschluß vom 18.12.1995 hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzverfahren miteinander verbunden. Im Kammertermin vom 07.02.1996 hat der Kläger die gegen die R. B. AG gerichtete Klage zurückgenommen.

Mit am 07.02.1996 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sei verspätet, denn der Kläger habe sie erst am 22.11.1995 gegen die jetzige Beklagte anhängig gemacht. Die am 27.07.1995 anhängig gemachte Klage habe die Klagefrist nicht gewahrt, da sie gegen die R. B. AG gerichtet gewesen sei. Eine Berichtigung der Beklagtenbezeichnung sei unter Zugrundelegung des formellen Parteibegriffs ausgeschlossen gewesen, denn dies hätte der Sache nach einen Parteiwechsel dargestellt. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung sei unzulässig, weil der Kläger die zweiwöchige Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht eingehalten habe. Die Frist habe zu laufen begonnen, als dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers der gerichtliche Hinweis aus dem Beschluß vom 18.10.1995 vorgelegen habe, somit spätestens am 06.11.1995. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an dieser Fristversäumnis habe sich der Kläger zurechnen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Gründe verwiesen.

Gegen den ihm am 28.02.1996 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 21.02.1996 sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die Kündigungsschutzklage s...

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