Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer nach § 103 Abs 1 BetrVG geschützten Person im Tendenzbetrieb wegen Straftatverdacht

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Kündigung einer der nach § 103 Abs 1 BetrVG geschützten Personen ist auch dann die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, wenn die Kündigung einen Tendenzträger ausschließlich aus tendenzbedingten Gründen betrifft.

 

Orientierungssatz

1. Einem nach § 103 Abs 1 BetrVG geschützten Arbeitnehmer kann außerordentlich gekündigt werden, wenn er gestanden hat, jahrelang § 99 StGB verwirklicht zu haben und er - als Tendenzträger - durch die Agententätigkeit gleichzeitig Tendenzpflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzt hat und ohne daß die Verletzung der Tendenz Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis (Betriebsfrieden) gehabt hätte.

2. Rechtsbeschwerde eingelegt unter Az 2 ABR 58/92.

 

Normenkette

BetrVG § 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 11.12.1991; Aktenzeichen 4 BV 74/91)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.06.1993; Aktenzeichen 2 ABR 58/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444837

BB 1992, 2507

BB 1992, 2507 (L1)

RzK, II 1a Nr 6 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 118 BetrVG 1972, Nr 17 (LT1)

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