Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 06.10.1989; Aktenzeichen 22 Ca 229/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.09.1991; Aktenzeichen 2 AZR 619/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten wird das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 1989 – 22 Ca 229/89 – wie folgt abgeändert und sogleich neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 541,16 brutto sowie weitere DM 1.031,00 brutto plus weitere DM 1.030,50 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1989 auf diese Beträge zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger DM 104,00 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1989 auf diesen Betrag auf das Konto des Klägers bei der …

Die weitergehende Klage und Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert beträgt in der Berufungsinstanz DM 6.577,49.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt DM 6.577,49.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, ab 1987 als Montierer gegen einen Bruttostundenlohn in Höhe von zuletzt DM 18,32 beschäftigt. Der Kläger war und ist Mitglied der IG Druck und Papier (jetzt IG Medien), und die Beklagte war und ist Mitglied der Verbandes der Druckindustrie Nord eV, so daß beide Parteien tarifgebunden waren und sind.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch ihr Schreiben vom 11.03.1988. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung – mit seiner am 17.03.1988 bei dem Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage – Kündigungsschutzklage und machte gleichzeitig einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Dieser Prozeß wurde bei dem Arbeitsgericht Hamburg unter dem Az.: 22 Ca 116/88 geführt (vgl. Beiakte). In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in jenem Rechtsstreit erkannte die Beklagte an, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ihre Kündigung mit Schreiben vom 11.03.1988 nicht zum 25.03.1988 geendet habe, und insoweit erging ein Anerkenntnisteilurteil gegen die Beklagte noch in derselben Verhandlung. Der Kläger beantragte in derselben Verhandlung weiter, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, aufzulösen. Durch Teilurteil vom selben Tag ist dieser Auflösungsantrag des Klägers zurückgewiesen worden. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig geworden.

In der Zeit vom 25.03. bis 10.04.1988 war der Kläger arbeitsunfähig krank und arbeitete in der Folgezeit ab 19.04.1988 bei einer Firma …. Dieses Arbeitsverhältnis mit der Firma … endete am 07.10.1988. Vom 17.10.1988 bis 21.10.1988 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er übersandte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.11.1988 am 03.11.1988 an die Beklagte.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien abermals mit ihrem Schreiben vom 01.11.1988. Hiergegen erhob der Kläger mit seinem am 14.11.1988 bei dem Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage, begehrte darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung. Dieser Rechtsstreit wurde bei dem Arbeitsgericht Hamburg unter dem Az.: 22 Ca 444/88 geführt. Er endete durch einen in der Güteverhandlung am 10.01.1989 abgeschlossenen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat (vgl. Beiakte Bl. 12):

  1. „Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund fristgemäßer, betrieblich bedingter Kündigung der Beklagten mit dem 18. November 1988.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 4.000,– DM (i. W.: Viertausend Deutsche Mark) brutto = netto zu zahlen.
  3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
  4. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 18. November 1988 ordnungsgemäß – unter Berücksichtigung übergegangener Ansprüche auf das Arbeitsamt und die Krankenkasse – abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.
  5. Damit hat sich der Rechtsstreit erledigt.”

Der Kläger hat gegen die Beklagte Zahlungsansprüche in dem zu entscheidenden Rechtsstreit geltend gemacht.

Zunächst Lohnansprüche in Höhe von DM 541,16 brutto für die Zeit vom 26. bis 31.03.1988. Darüber hinaus hat der Kläger Zahlung von Lohnansprüchen aus Annahmeverzug für Oktober 1988 in Höhe von DM 2.198,40 brutto; die anteilige tarifliche Jahresleistung in Höhe von DM 2.399,84 brutto und die Abgeltung von 7 1/2 Tagen Resturlaub durch Zahlung von DM 1.030,50 brutto sowie die Hälfte des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von DM 515,25 brutto gefordert. Schließlich hat der Kläger von der Beklagten vermögenswirksame Leistungen für die Zeit von April bis November 1988 in Höhe von DM 416,00 netto und die Zahlung von ...

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