Leitsatz (amtlich)

Das 9. Änderungsgesetz zum Hamburgschen Ruhegeldgesetz v. 5.12.1984, Art 1 Nr. 3 c und 4, verstößt nicht gegen Art. 1466.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.01.1993; Aktenzeichen 18 Ca 9/88)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.12.1998; Aktenzeichen 1 BvR 2262/96)

BAG (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 3 AZR 963/94)

LAG Hamburg (Beschluss vom 30.05.1995; Aktenzeichen 6 Sa 42/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. Januar 1993 – 18 Ca 9/88 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der folgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Bezugnahme auf den Akteninhalt im Rahmen des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kürzungen des Ruhegeldes nach dem 9. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes vom 5. Dezember 1984 (HambGVBl. 1984, S. 255–258).

Nach der zuvor geltenden Fassung des Ruhegeldgesetzes hätte der Kläger nach einer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit von 35 Jahren bei einem Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (im Fall des Klägers der 31.3.2000) einen Anspruch auf Ruhegeld in Höhe von 75% seiner ruhegeldfähigen Bruttobezüge erlangt. Nach der Änderung des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes sind Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld nunmehr die fiktiven Nettobezüge eines aktiven Arbeitnehmers der entsprechenden Vergütungsgruppe. Das Ruhegeld beträgt je nach Dauer der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit zwischen 45% und maximal 89,95%, bei länger als seit dem 1.7.1983 beschäftigten Arbeitnehmern maximal 91,75% dieser Nettobezüge.

Nach einer Vergleichsberechnung mit den am 1.1.1985 maßgeblichen Daten hätte dem Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 31.3.2000 nach altem Recht ein Ruhegeld von DM 1.216,81 brutto, nach neuem Recht von DM 73,79 zugestanden. Einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten zufolge entsprach dies – jeweils auf Nettobasis – unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente einem Versorgungsgrad von 116,76% des letzten Verdienstes bei Anwendung des früheren Rechts, während die Anwendung des neuen Rechts zu einem Versorgungsgrad von 91,75% führt.

Hinsichtlich des in erster Instanz weiter zugrundegelegten unstreitigen Sachverhalts sowie des beiderseitigen Parteivortrags vor dem Arbeitsgericht und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, die sich auf die Feststellung richtete, daß die dem Kläger nach dem Ruhegeldgesetz i.d.F.v. 3.3.1981 zustehenden Rechte nicht durch Art. 1 Nr. 3 c und 4 des 9. Änderungsgesetzes v. 5.12.1984 eingeschränkt worden seien, durch Urteil vom 8. Januar 1993 abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die im Arbeitsvertrag des Klägers enthaltene Bezugnahme auf das Ruhegeldgesetz in seiner jeweiligen Fassung stelle keine eigenständige vertragliche Regelung dar, so daß der Kläger sich nicht auf vertragliche Ansprüche stützen könne.

Das 9. Änderungsgesetz verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Dabei könne offenbleiben, ob Ansprüche nach dem Ruhegeldgesetz (RGG) uneingeschränkt in den Geltungsbereich des Art. 14 GG fielen. Denn jedenfalls habe die vorgenommene Änderung des RGG innerhalb der Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts gelegen. Bei Rentenversicherungsansprüchen und -anwartschaften bestehe insoweit ein weiter gesetzgeberischer Spielraum. Je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug stehe und eine soziale Funktion habe, desto weiter sei dieser Spielraum.

Der erforderliche Eingriffsgrund habe für den Gesetzgeber in dem Abbau der Über Versorgung bestanden, die auch beim Kläger bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorgelegen habe. Eine Überversorgung sei sozialpolitisch unerwünscht; ihr Abbau liege im öffentlichen Interesse. Das Argument des Klägers, daß mit dem höheren Versorgungsgrad auch die Strukturverbesserungen bei den aktiven Arbeitnehmern ausgeglichen werden sollten, greife nicht durch, weil der Kläger noch im aktiven Dienst stehe und bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand noch in den Genuß solcher Strukturänderungen komme. Überversorgung und Strukturveränderungen seien auch keine vergleichbaren Phänomene. Außerdem habe der Kläger nichts hinreichendes dafür vorgetragen, daß es Anhebungen ohne Änderung der Aufgabenbereiche gegeben habe.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe der Änderung nicht entgegen. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, daß die Versorgungsregelung auf der Grundlage der Bruttolohnbezogenheit bei voller Dynamisierung beibehalten werde. Das folge schon aus dem Hinweis auf die jeweilige Fassung des RGG. Eine Überversorgung sei auch nicht durch die frühere Ruhegeldregelung „vorprogrammiert” gewesen. Wie auch das Oberschiedsgericht der VBL für deren Bereich in ...

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