Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von der verhaltensbedingten zur personenbedingten Kündigung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG

 

Orientierungssatz

1. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG mit Mängeln in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers begründet, so stellt dies die Anhörung zu einer verhaltensbedingten Kündigung dar.

2. Will der Arbeitgeber dem Betriebsrat zu einer personenbedingten Kündigung anhören, so gehört zur Anhörung auch die Benennung von Tatsachen, aus welchen ein fehlendes oder mangelndes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers geschlossen werden kann.

3. Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer verhaltensbedingten Kündigung angehört hat, kann er sich im Kündigungsschutzverfahren nicht auf das Vorliegen personenbedingter Kündigungsgründe berufen.

 

Normenkette

BetrVG § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 22.08.1990; Aktenzeichen 11 Ca 444/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445894

BetrR 1992, 21 (S1-3)

RzK, III 1b Nr 15 (S1-3)

LAGE § 102 BetrVG 1972, Nr 28 (ST1-3)

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