Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.08.2000; Aktenzeichen 16 Ca 571/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2000 – 16 Ca 571/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine anteilige Jahressonderzahlung nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck).

Der Kläger war seit dem 01. Oktober 1990 als Fotosetzer bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kraft Arbeitsvertrages Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30. September 1999.

Im Rahmen der vergleichsweise geregelten ordnungsgemässen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses rechnete die Beklagte für 1999 keine anteilige Jahressonderzahlung ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine anteilige Jahressonderzahlung nach § 9 Ziffer 5 MTV Druck zu. Eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen stehe einer Eigenkündigung im Sinne des § 9 Ziffer 5 MTV Druck gleich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.328,58 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Rechtsauffassung des Klägers verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Ausnahmeregelung.

Das Arbeitsgericht hat nach Einholung einer Tarifauskunft seitens des Bundesverbandes Druck und Medien e.V. (Bl. 39 d.A.) und der IG Medien (Bl. 40 d.A.) durch Urteil vom 09. August 2000 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er vertritt die Auffassung, die einvernehmliche Beendigung bringe zum Ausdruck, dass beide Parteien die Beendigung wollten. Insoweit bestehe kein Anlass, den Aufhebungsvertrag als weitere Beendigungsform zu verstehen, die nicht anders zu behandeln sei als die Beendigung durch Kündigung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz zu verurteilen, an den Kläger 4.328,58 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Tarifvertragsparteien hätten im § 9 MTV Druck den Fall des Aufhebungsvertrages bewusst nicht geregelt Dies habe zum einen daran gelegen, dass es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gerade nicht auf eine Hinterfragung des Aufhebungsgrundes ankomme. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien die Vertragsfreiheit für Aufhebungsverträge nicht einschränken wollen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäss § 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 Arbeitsgerichtsgesetz, 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung gemäss § 9 Nr. 5 MTV Druck nicht zu.

§ 9 Abs. 5 MTV Druck bestimmt, dass die Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung haben, es sei denn, der Arbeitgeber habe eine Kündigung aus wichtigem Grund oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Dementsprechend ergibt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung, dass eine Regelung für Aufhebungsverträge von den Tarifvertragsparteien nicht getroffen worden ist.

Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bewusst eine Ausnahmeregelung für Aufhebungsverträge nicht getroffen haben. Es ist zunächst davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien der Unterschied zwischen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und durch Aufhebungsvertrag bekannt ist. Wie der Gesamtzusammenhang des § 9 MTV Druck ergibt, haben die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Jahresleistung dezidiert die verschiedenen Beendigungsformen berücksichtigt, so das Ausscheiden wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und wegen Erreichens der Altersgrenze, die Kündigung und die Befristung, aber auch das teilweise Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres. Wenn die Tarifvertragsparteien insoweit den Aufhebungsvertrag nicht erfasst haben, spricht schon dies eindeutig dafür, dass für diese Fälle eine anteilige Jahresleistung nicht vereinbart werden sollte.

Dem entspricht die Tarifauskunft des Bundesverbandes Druck und Medien e.V. und der ...

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