Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.11.1990; Aktenzeichen 3 Bv 14/90)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.11.90 (3 Bv 14/90) wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 4. Mai 1990 leitete der Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) vor dem Arbeitsgericht Hamburg ein Beschlußverfahren gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG ein (3 Bv 5/90), das am 2. Juli 1990 mit einem Vergleich endete. Unter Ziffer 1 heißt es,

„Die Beteiligte zu 2) verpflichtet sich, bei ihr eingestellte Kraftfahrer nicht als Lagerarbeiter, bei ihr eingestellte Werkstattmitarbeiter nicht als Kraftfahrer und für den Nahverkehr eingestellte Kraftfahrer nicht im Fernverkehr zu beschäftigen, soweit der Beteiligte zu 1) diesem nicht zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Arbeitsgerichts ersetzt worden ist.”

Der Beteiligte zu 1) stellte am 15. Oktober 1990 vor dem Arbeitsgericht Hamburg (3 Bv 14/90) den Antrag, der Beteiligten zu 2) anzudrohen, sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 2. Juli 1990 vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen.

Am 12. November 1990 erging antragsgemäß ein Beschluß über die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 20.000,– DM, der Beteiligten zu 2) am 12. Dezember 1990 zugestellt, mit einer Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerdemöglichkeit binnen Monatsfrist gemäß § 87 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG.

Am 26. August 1991 beantragte der Beteiligte zu 1), gegen die Beteiligte zu 2) Ordnungsgelder festzusetzen, da sie gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 des Vergleiches vom 2. Juli 1990 (3 Bv 5/90) verstoßen habe.

Die Beteiligte zu 2) trug hiergegen vor, daß für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 BetrVG ein rechtskräftiger Androhungsbeschluß vorliegen müsse, was aber aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht der Fall sei. Die Beschwerde gegen den Androhungsbeschluß habe nicht binnen eines Monats beim LAG einzugehen, sondern als sofortige Beschwerde gemäß § 85 Abs. 3 S. 1 BetrVG i.V.m. §§ 891 S. 1, 793, 577 ZPO binnen zwei Wochen. Gemäß § 9 Abs. 5 S. 4 und 5 ArbGG beginne die Rechtsmittelfrist dann nicht zu laufen, vielmehr müsse das Rechtsmittel binnen eines Jahres eingelegt werden.

Der Begründung der Beteiligten zu 2) entsprechend wurde am 4. November 1991 der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 26. August 1991 abgewiesen.

Am 12. Dezember 1991 legte die Beteiligte zu 2) gegen den ihr am 12. Dezember 1990 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. November 1990 (3 Bv 14/90) über die Androhung des Ordnungsgeldes sofortige Beschwerde ein.

Diese sei zulässig, da aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG die Rechtsmittelfrist ein Jahr betrage.

Die Androhung des Orndungsgeldes habe nicht ergehen dürfen, da der Vergleich vom 2. Juli 1990 (3 Bv 5/90) keine Grundlage für die Ordnungsgeldandrohung sein könne, denn gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG sei eine „durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Verpflichtung” erforderlich, gegen die der Arbeitgeber verstoßen habe. Aber auch wenn der Vergleich eine ausreichende Grundlage für die Androhung darstellen würde, müßte dann, wenn der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes nicht mit dem Unterlassungsantrag verknüpft werde, ein erneuter Verstoß des Arbeitgebers gegen die ihm gerichtlich aufgegebene Verpflichtung vorliegen. Solch einen erneuten Verstoß bestreite er aber.

Der Beteiligte zu 1) ist dagegen der Ansicht, daß der Vergleich eine ausreichende Grundlage für die Androhung darstelle. Ein erneuter Verstoß, des Arbeitgebers brauche nicht vorzuliegen, denn die Androhung könne bereits mit dem Unterlassungsbeschluß gem. § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG verbunden werden; er könne aber auch nach dem Unterlassungsbeschluß noch nachgeholt werden. Auch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO sei keine erneute Zuwiderhandlung erforderlich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig, aber nicht begründet.

1. a) Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG, 793 ZPO statthaft. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG gehört zur Zwangsvollstreckung aus dem ihr zugrundeliegenden Unterlassungstitel (Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither, BetrVG, 16. Aufl. 90 § 23 Rz 72; Hess-Schlochauer-Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl. § 23 Rz 82).

b) Zwar hat die Beteiligte zu 2) die Zwei-Wochenfrist gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG i.V.m. §§ 891 S. 1, 793, 577 ZPO nicht eingehalten, ihre Beschwerde ging exakt ein Jahr nach der. Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. November 90 bei LAG ein. Dennoch kann ihr das nicht zum Nachteil gereichen, denn gemäß § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist bei einer unterbliebenen oder falschen Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel binnen eines Jahres ab Zustellung der Entscheidung zulässig.

Der Ordnungsgeldandrohungsbeschluß vom 12. November 1990 ...

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