Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschluß betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Eingliederung im Sinne von § 99 BetrVG anzunehmen ist, wenn ein Arbeitgeber nur einen Teil der von seinen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten auf Subunternehmer überträgt und in dem gleichen Tätigkeitsbereich weiterhin eigene Arbeitnehmer beschäftigt, erscheint der Beschwerdekammer weiter klärungsbedürftig.

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 14.04.1994; Aktenzeichen 14 BV 12/93)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.06.1996; Aktenzeichen 1 ABR 6/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 1994 – 14 BV 12/93 – abgeändert:

  1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben die Durchführung von Plaketierarbeiten durch die Herren …, und … zu beenden.
  2. Es wird festgestellt, daß bei der Beteiligten zu 2. die Beschäftigung von Plakatklebern als Auftragnehmer dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt.
 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG beim Einsatz von sog. Auftragnehmern durch die Arbeitgeberin beim Plakatkleben.

Der Beschwerdeführer (im folgenden Betriebsrat) ist der bei der Beschwerdegegnerin (im folgenden Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist eine Unternehmen, das Plakatanschläge an Plakatsäulen und Plakatflächen in Hamburg durchführt. Die Plakatklebearbeiten werden sowohl von bei der Arbeitgeberin als gewerbliche Arbeitnehmer eingestellten Plakatklebern ausgeführt als auch von sogenannten „Auftragnehmerinnen”. Mit letzteren werden einheitliche Verträge nach Maßgabe einer Mustervereinbarung abgeschlossen (vgl. Anlage Ast. 1, Bl. 6 ff. d.A.). Bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz bestanden entsprechende Verträge mit den Gesellschaften bürgerlichen Rechts „Plakatanschlag … „Plakatanschlag …” „Plakatanschlag …”, „Plakatanschlag …”, „Plakatanschlag …”, „Plakatanschlag …” (vgl. Anlagen Ag 1 a-f, Bl. 56-108 d.A.). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz waren die Auftragsverhältnisse mit den Auftragnehmern K. und T. beendet.

Der Betriebsrat hat vorgetragen:

Er behaupte im vorliegenden Verfahren nicht, daß es sich bei den Auftragnehmern um Arbeitnehmer handele. Die Auftragnehmer seien jedoch in den Betrieb der Arbeitgeberin in der gleichen Weise eingegliedert wie die angestellten Plakatkleber und übten wie diese eine weisungsgebundene Tätigkeit aus. Hinter den auftragnehmenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts „verberge sich” tatsächlich eine bestimmte Person, die nicht die Gesellschaft „repräsentiere”, sondern ihren einzigen Bestandteil bilde. Wie die angestellten Plakatkleber hätten die sog. Auftragnehmer eine bestimmte Tour und müßten anhand eines Anschlagplanes die Plakate an den dafür vorgesehenen Stellen anbringen. Beide Gruppen würden die Anschlagarbeiten im 10-Tage-Rhythmus durchführen. Die Entscheidungsfreiheit hinsichtliche der konkreten Uhrzeit der Arbeitsleistung trete völlig in den Hintergrund. Zwar hätten die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine tägliche Arbeitszeit von 7,7 Stunden; es bleibe ihnen aber praktisch überlassen, wann sie diese durchführen, also ob die Klebung z. B. vormittags oder nachmittags durchgeführt wird. Sie müßten nur die im Klebeplan vorgegebene Arbeitsmenge erledigen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Damen bzw. Herren … und … aufzuheben;
  2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, vor Einstellung (Vertragsschluß oder Beschäftigung) von Plakatklebern als Auftragnehmer den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen:

Die im Antrag des Betriebsrates genannten Personen seien selbständige Repräsentanten der von ihnen geleiteten Unternehmen und nicht abhängige Arbeitnehmer. Ihre Tätigkeit sei nicht weisungsgebunden, sondern entfalte sich im Rahmen der übernommenen Aufgaben völlig frei; das gelte nicht nur für Arbeitsbeginn und Arbeitsende, sondern auch für die zeitliche Einteilung der durchzuführenden Touren. Die Auftragnehmer hätten sich lediglich verpflichtet, ihre Touren in einem Rythmus von 10 Tagen auszuführen. Den Auftragnehmern sei es insbesondere überlassen, ob sie die Aufträge selbst persönlich verrichten oder ob sie dabei Hilfskräfte einsetzen; tatsächlich machten die Auftragnehmer von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und übertrügen die Arbeit mehr oder weniger häufig an Hilfskräfte; welche Personen die Arbeit im Einzelfall ausführten, sei ihr nicht bekannt. Nur in Ausnahmefällen habe sie bei kurzfristig eingetretenen Erkrankungen eines Auftragnehmers einzelne Touren durch festangestellte Plakatkleber bearbeiten lassen; die Auftragnehmer seien jedoch vertraglich verpflichtet, in solchen Fällen für Ersatz selbst zu sorgen und die pünktliche Ausführung der Aufträge zu gewährleisten. Es handele si...

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