Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG bei Übertragung von Aufgaben auf Subunternehmer

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 30.08.1995; Aktenzeichen 25 Bv 4/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. August 1995 – 25 Bv 4/94 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

A Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Betriebsrat bei der Übertragung von Aufgaben auf einen Subunternehmer gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin betreibt die Verkehrsmittelwerbung im Bereich des … Sie vermietet Werbeträger an die Werbung treibende Wirtschaft und unterhält das von ihr aufgebaute Werbeträgernetz. Dazu gehört auch das Aufkleben der Plakate an den allgemeinen Anschlagstellen und an dem in dem Bereich der Arbeitgeberin liegenden insgesamt 860 Großflächen.

Seit November 1991 galt bei der Arbeitgeberin eine Organisations- und Arbeitsanweisung für die Plakatflächen Beklebung im U-Bahn-Bereich (Blatt 6 bis 11 der Akten). Danach waren alle Plakatflächen im U-Bahn-Bereich, die von den Streckenklebern zu betreuen sind, in 8 Klebebezirke verteilt. Jeder der Klebebezirke war wiederum in zwei Touren aufgeteilt. Für diese Aufgaben hatte die Arbeitgeberin einen Personal-Sollbestand von u. a. 8 Streckenklebern und 2 Mitarbeitern in der Reißkolonne vorgesehen. Hinsichtlich der einzelnen Aufgaben der vorgenannten Mitarbeiter wird auf die vorgenannte Organisations- und Arbeitsanweisung verwiesen.

Mit Wirkung vom 10. Mai 1993 hat die Arbeitgeberin von den insgesamt 860 vorhandenen Großflächen 220 Großflächen herausgenommen und diese zur Klebung an die für diesen Zweck gebildete … vergeben. Dieser Vergabe lag ein Vertrag vom 05. Mai 1993 (Blatt 23 bis 26 der Akten) zugrunde. Aufgrund dieser Vergabe wurden aus den bisher 8 vorhandenen Klebebezirken 2 Arbeitnehmer abgezogen und die verbliebenen Plakatflächen auf 6 Doppelstrecken aufgeteilt. Der Betriebsrat wurde bei dieser Maßnahme nicht beteiligt.

Der Vertrag zwischen der Arbeitgeberin und der … hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

  1. Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der laufenden Bearbeitung der in dem anliegenden Anschlagstellenverzeichnis aufgeführten Plakatanschlagstellen in Hamburg und Umgebung. Hierfür kann sie sich der Hilfe Dritter bedienen. Die Auftragnehmerin ist auch berechtigt, für andere Unternehmen – auch der gleichen Branche – tätig zu sein.

    Im gegenseitigen Einvernehmen können Änderungen im Anschlagstellenverzeichnis vorgenommen werden. Dabei sollen die bearbeitenden Anschlagstellen möglichst in einem räumlich zusammenhängenden Bereich liegen.

  2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur pünktlichen Anbringung der Plakate und Abdeckung abgelaufener Anschläge nach den Anschlagplänen der Auftraggeberin, zum Erneuern oder Abdecken beschädigter Plakate, zum Einkleben neuer oder versetzter Anschlagstellen, zum Schälen der Anschlagtafeln einschl. Papierabfahren und Neueinkleben, … Die zeitliche Gestaltung sowie die Art. und Weise der Vertragserfüllung ist der Auftragnehmerin freigestellt.
  3. Der Auftragnehmerin werden die für sie bestimmten Plakate und der Anschlagplan fristgerecht von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt. …

    Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle besonderen Vorkommnisse, die auf den Plakatanschlag an den von ihr betreuten Anschlagstellen Einfluß haben, der Auftraggeberin unverzüglich … zu melden. …

Im Rahmen des vorgenannten Vertrages sind mit Herrn … ca. 2 bis 3 weitere Personen für die Arbeitgeberin tätig. Herr … und seine Mitarbeiter werden von den gleichen Kontrollpersonen in gleicher Weise wie die mit der Plakatklebung beauftragten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin kontrolliert.

Mit Wirkung vom 06. September 1993 hat die … zusätzlich die Bearbeitung der Großflächen auf den Strecken der … übernommen. Die Vergabe dieses Auftrags ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, bei der Übertragung des Beklebens von 220 Großflächen auf die … handele es sich um eine Einstellung im Sinne des § 99 Betriebsverfassungsgesetz. Zwar seien Herr … und seine Mitarbeiter nicht Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geworden. Durch die Übertragung der Aufgaben seien aber Herr … und seine Mitarbeiter derart in den Betrieb und die betriebliche Organisation der Arbeitgeberin eingegliedert worden, daß dies einer Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG entspreche.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, wegen der Eingliederung des Subunternehmers … in den Betrieb der Arbeitgeberin das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, Herr … und seine Mitarbeiter seien nicht in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert. Die Arbeitgeberin beschäftigte zur Durchfü...

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