Entscheidungsstichwort (Thema)

Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz. Direktionsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst sein, einen Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz gem. § 54 KrW-/AbfG, § 21 a WHG wieder abzuberufen (in Abgrenzung zur Fallgestaltung bei einem Datenschutzbeauftragten im Urteil des BAG vom 13.03.2007 – 9 AZR 612/05 –).

 

Normenkette

GewO § 106; KrW-/AbfG § 54; WHG § 21a; BImschG § 58

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 7951/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.04.2009 – 4 Ca 7951/08 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird auch hinsichtlich Ziffer 2 und 3 der Klageanträge (Ziffer 1 und 2 des Urteilstenors) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Die Revision wird für den Kläger hinsichtlich der Klageabweisung gemäß Ziffer 1 zugelassen, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Kündigung sowie über den Entzug von Beauftragungen als Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Abfallbeauftragter an den Kläger.

Der 58jährige verheiratete Kläger ist Diplomchemiker und seit dem 01.09.1989 zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten, die ein weltweit operierendes Unternehmen auf den Geschäftsfeldern Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetik- und Körperpflege sowie adhäsiven Technologien betreibt, beschäftigt. Der Kläger war in der Organisationseinheit Umweltschutz tätig. Mit Wirkung vom 01.03.1990 wurde er zum Abteilungsleiter bestellt und zwar zuletzt in der Abteilung „Legal Compliance”.

Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen betrug im Jahre 2008 12.841,92 EUR.

Mit Schreiben vom 15.04.1994 bzw. 20.12.1994 bestellte die Beklagte den Kläger zum Betriebsbeauftragten für Abfall gemäß den §§ 11 a – f Abfallgesetz (AbfG) bzw. zum Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz gemäß den §§ 21 a – f Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Werk I. (Bl. 22 u. 23 d. A.).

Mit Schreiben vom 03.06.1998 folgte die Anpassung an die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Neufassung in § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) unter Hinweis auf § 54 KrW-/AbfG.

Zu den Stellenzielen und Hauptaufgaben wird auf die mit Wirkung vom 01.05.1998 erstellte Stellenbeschreibung (Bl. 191 – 192 d. A.) für den Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten Bezug genommen.

Unter dem 12.02.2005 erstellte die Beklagte eine Stellenbeschreibung mit der Tätigkeitsbeschreibung „Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Abfallbeauftragter” (Bl. 25 ff. d. A.). Diese Stellenbeschreibung wurde vom Kläger sowie dem Vorgesetzten unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 01.05.2005 (Bl. 31 d. A.) bestellte sie den Kläger zum Immissionsschutzbeauftragten für das Werk I.. Von dieser Position wurde er mit Schreiben vom 11.12.2007 mit Wirkung zum 31.12.2007 abberufen (Bl. 32 d. A.).

Die Abberufung erfolgte vor dem Hintergrund einer Zentralisierung und Konzentration der Beauftragtenfunktion am Standort I..

Im Laufe des Jahres 2008 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über ein Ausscheiden im Rahmen einer Vorruhestandsregelung. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande.

Mit Schreiben vom 02.12.2008 (Bl. 35 d. A.) wurde der Kläger als Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz und Abfall mit Wirkung vom 31.12.2008 abberufen. Mit Schreiben vom 19.12.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 und stellte den Kläger ab 01.01.2009 von der Arbeitsleistung frei.

Mit seiner am 23.12.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 07.01.2009 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und die Abberufungen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Abberufungen seien rechtswidrig, da die Beklagte ihn zwar abberufen habe, die damit verbundene arbeitsvertragliche Aufgabe aber nicht teilgekündigt habe.

Die Kündigung verstoße gegen § 21 f. Abs. 2 Satz 2 WHG sowie § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG. Zudem sei sie nicht sozial gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass der Kläger über den 31.12.2007 hinaus Immissionsschutzbeauftragter gemäß § 53 Bundesimmissionsschutzgesetz der Beklagten am Standort I. der Beklagten ist,
  2. festzustellen, dass der Kläger über den 31.12.2008 hinaus Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz gemäß §§ 21 a bis 21 f Wasserhaushaltsgesetz der Beklagten am Standort I. ist,
  3. festzustellen, dass der Kläger über den 31.12.2008 Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für sämtliche inländischen Betriebsstätten der Beklagten ist,
  4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 19.12.2008 aufgelöst ist,
  5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingun...

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