Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung sonstiger Kündigungsgründe innerhalb der Drei-Wochen-Frist

 

Orientierungssatz

1. Die Drei-Wochen-Frist des § 113 InsO gilt für alle Unwirksamkeitsgründe einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung mit Ausnahme der Sozialwidrigkeit, für die weiterhin die §§ 4 bis 7 KSchG gelten.

2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 710/00.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.02.2000 - 5 Ca 2996/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer fristgerechten Kündigung des Beklagten als Insolvenzverwalter. Die Gemeinschuldnerin hat am 16.03.1999 Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte hat das seit dem 01.11.1994 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.06. zum 30.09.1999 gekündigt. Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 02.02.2000 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers rügt, die unterlassene Betriebsratsanhörung führe zur Unwirksamkeit der angefochtenen Kündigung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Kläger nicht leitender Angestellter. Der Einwand unterlassener Betriebsratsanhörung sei auch nicht durch die Drei-Wochen-Frist des § 113 Abs. 2 InsO ausgeschlossen. Die Kündigung sei auch sozialwidrig. Die Beklagte habe keine unternehmerische Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers getroffen. Das Urteil habe es zu Unrecht als gerechtfertigt angesehen, den bisherigen Untergebenen S. auf die fortbestehende Stelle des Klägers zu setzen. Die Annahme, der Funktionsumfang der Stelle sei reduziert worden, widerspreche bereits dem Beklagtenvortrag, demzufolge seien Vertriebs- und Marketingfunktionen nur zusammengelegt worden, keine davon sei weggefallen. Funktional habe sich nichts geändert, dies bleibe im angefochtenen Urteil zu Unrecht unbeachtet. Schließlich habe dem Kläger vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderung seines Arbeitsvertrages angeboten werden müssen, die er zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit grundsätzlich akzeptiert hätte.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das

zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von dem

Beklagten mit Schreiben vom 25.06.1999 zum 30.09.1999 ausgesprochene

Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt

hinaus zu unveränderten Vertragsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Ausführungen der Berufung entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 09.06.2000 Bezug genommen.

Des weiteren wird wegen des gesamten Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

 

Entscheidungsgründe

Die folgenden Entscheidungsgründe beschränken sich in der gebotenen Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO auf eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Des weiteren wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung ist unbegründet.

Die Rechtswirksamkeit der Kündigung scheitert nicht daran, dass der Betriebsrat nicht gehört worden ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht es daher nicht für entscheidungserheblich gehalten, ob der Kläger leitender Angestellter war. Entgegen der Auffassung der Berufung begründet § 113 Abs. 2 InsO die Notwendigkeit einer fristgebundenen Klage innerhalb einer Drei-Wochen-Frist für alle Unwirksamkeitsgründe einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung mit Ausnahme der Sozialwidrigkeit, für die weiterhin §§ 4 bis 7 KSchG gelten. Erfasst sind damit auch §§ 102, 103 BetrVG. Hinsichtlich aller geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe außer der Sozialwidrigkeit kann bei Versäumung der Drei-Wochen-Frist nicht von einer analogen Anwendung der Regelung gemäß § 6 KSchG ausgegangen werden (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 113 InsO, Rdn. 36; KR Becker, Etzel, Weigand, 5. Aufl., § 113 InsO, Rdn. 29).

Die Kündigung scheitert auch nicht an fehlender sozialer Rechtfertigung.

Die unternehmerische Entscheidung, den Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall zu bringen, ist nicht angreifbar, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es kommt im Rahmen der vorgenommenen Personaleinsparungsmaßnahme auch nicht darauf an, ob der Funktionsumfang reduziert worden ist oder ohne Wegfall einzelner Funktionen solche nur zusammengelegt worden sind. Denn dem Unternehmen ist es unbenommen, darüber zu befinden, mit wie viel Personal die vorhandenen Aufgaben erledigt werden sollen. Unbestreitbar ist die Stelle des Klägers eingespart worden. Die Frage der sozialen Auswahl stellt sich schon des...

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