Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens gegen eine Änderungskündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhebt der Arbeitnehmer bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nur einen Beendigungsschutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch zu einem Änderungsschutzantrag übergehen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG.

2. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen aus einer Änderungskündigung unter Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber an, ist eine rechtgeschäftliche Einigung zustande gekommen. An dieser ändert ein nach der Annahmeerklärung dem Arbeitgeber zugestellter Beendigungsschutzantrag, der grundsätzlich als schlüssige Ablehnung zu verstehen ist, nichts. Dies folgt aus § 130 Satz 2 BGB. § 167 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

3. Zur Bestimmtheit eines Änderungsangebots (hier verneint).

 

Normenkette

BGB §§ 130, 133, 145, 150 Abs. 2, §§ 157, 623; GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2-3, §§ 2, 4, 6-7; ZPO §§ 167, 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 17.04.2018; Aktenzeichen 2 Ca 43/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen 2 AZR 26/19)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.04.2018 - 2 Ca 43/18 - teilweise abgeändert und die Klage mit dem Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.

  • II.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.

  • IV.

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der am 16.10.1962 geborene Kläger war auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 16.07.1985 zum 01.07.1985 bei der S. OHG H. automaten (später H. automaten GmbH & Co KG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingestellt worden. In dem Anstellungsvertrag hieß es u.a.:

"1. Tätigkeit

Ihnen obliegt die Tätigkeit als Automatenmechaniker

2. Bezüge

Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie monatlich ein Bruttogehalt von DM 1.750.

… Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Lohn und Gehaltsanpassung in Anlehnung an die tariflichen Abschlüsse der IG Metall durchzuführen, wobei die Anpassung auf die von Fa. S. OHG festgelegten Eckdaten erfolgt. Für eventuell zu leistende Überstunden erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 25%. Für die Arbeitsstunden, die samstags und sonntags geleistete werden, erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 50%. Für Feiertage erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 100%. …

3. Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt z.Zt. 173 Stunden monatlich = 40 Stunden wöchentlich, ausschließlich der Essenspausen.

8. Sondervergütungen

Der Arbeitgeber gewährt Sondervergütungen an Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Auszahlung der Sondervergütung wird nur vorgenommen, wenn das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt ist.

Als Sondervergütung kommen z.Zt. in Anwendung:

50% eines Gehaltes als Urlaubsgeld

50% eines Gehalts als Weihnachtsgeld

…"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Jahr 2014 kraft Abspaltung auf die Beklagte über. Ein Tarifvertrag fand bei der Beklagten keine Anwendung.

Gegenstand und Zweck der Beklagten waren die Errichtung und der Betrieb von Automaten-, Sport- und Spielhallen. Sie betrieb drei Spielhallen in E., C.-S. und H.-T. und beschäftigte 27 Mitarbeiter. Die Beklagte war eine 100%ige Tochtergesellschaft der D. S. GmbH. Die D. S. hatte neben der Beklagten verschiedene weitere operative Gesellschaften. Spätestens ab dem Jahr 2014 war der Kläger für die Beklagte als Kassierer tätig. Er war zuständig für die Abrechnung der von der Beklagten in den einzelnen Spielhallen aufgestellten Spielgeräte sowie das damit verbundene Bargeldmanagement. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 2.761,00 Euro. Ihm war ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen. Er war nicht der sozialen und disziplinarischen Leitung einer einzelnen Spielhalle unterstellt. Vielmehr war er als Kassenmitarbeiter auch an Standorten der anderen operativen Gesellschaften tätig. Auf der ihm vorgegebenen Tour war er zusammen mit einem anderen Kassierer für die Entleerung, Bestückung und Abrechnung der in den Spielcentern betriebenen Geldspielgeräte zuständig. In den Spielhallen selbst gab es sog. Servicemitarbeiter. In einigen Filialen waren diese zum sog. Technikbeauftragten qualifiziert. Sämtlichen Servicemitarbeitern wurde unternehmenseinheitlich im Zeitpunkt der hier streitigen Änderungskündigung ein Stundenlohn von 8,84 Euro brutto gezahlt.

Am 07.08.2017 fasste die Geschäftsführung der D. S. GmbH und der operativen Tochtergesellschaf...

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