Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage. Unzulässige Leistungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Nach § 16 Abs. 5 S. 2 TV-L können Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

2. § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L ist eine tarifvertragliche Bestimmungsnorm, weil die Höhe der Grundvergütung in dem tariflich vorgegebenen Rahmen durch den Arbeitgeber bestimmt wird. Die Bestimmung hat zwar der tarifvertraglichen Absicht Rechnung zu tragen, ist aber im Übrigen nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB zu treffen.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 5; BGB § 315 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.08.2008; Aktenzeichen 7 Ca 1545/08)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 – 7 Ca 1545/08 – wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Der Kläger war bis Anfang November 2007 als Physiklehrer an einer Gesamtschule in Düsseldorf tätig. Seit dem 19.11.2007 arbeitet er am Bertold-Brecht-Berufskolleg in Duisburg. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien ist er in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert. Im November 2008 hat er die Endstufe dieser Vergütungsgruppe erreicht.

Der Kläger ist Diplom-Physiker mit Schwerpunkt Kälte- und Klimatechnik. Weil am Bertold-Brecht-Berufskolleg ein akuter Bedarf für diesen Bereich bestand, hatte der Schulleiter des Berufskollegs den Kläger um einen Wechsel an diese Schule gebeten. Der Kläger sagte zu mit der Maßgabe, dass er ebenso wie die anderen Lehrer des Berufskollegs vergütet werde. Vor seinem Wechsel an das Berufskolleg teilte das beklagte Land ihm jedoch mit, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei.

Daraufhin bat das Berufskolleg das beklagte Land mit Schreiben vom 31.10.2007 zu prüfen, ob dem Kläger eine Zulage nach TVöD (TV-L) gezahlt werden könne. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom 06.12.2007 ab. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 12.03.2008 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.

Im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht am 12.08.2008 hat er erklärt, die 20 %-ige Zulage betrage etwa 520,– EUR. Der Vertreter des beklagten Landes hat dies bestätigt.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat das beklagte Land durch Urteil vom 12.08.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verurteilt, an den Kläger eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L in Höhe von 520,– EUR monatlich zu gewähren.

Gegen das ihm am 03.09.2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 17.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.12.2008 – mit einem am 03.12.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt ergänzend vor, er begehre die Zahlung der Zulage ab dem 19.11.2007. Die Bezifferung des geschuldeten Betrages durch das Arbeitsgericht entspreche nicht seinem Willen. Das Arbeitsgericht habe somit eine von ihm nicht beantragte Leistung zugesprochen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 – 7 Ca 1545/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet.

1. Die Klage ist unzulässig.

a) Nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Nach § 16 Abs. 5 S. 2 TV-L können Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

§ 16 Abs. 5 S. 1 TV-L ist eine tarifvertragliche Bestimmungsnorm, weil die Höhe der Grundvergütung in dem tariflich vorgegebenen Rahmen durch den Arbeitgeber bestimmt wird. Die Bestimmung hat zwar der tarifvertraglichen Absicht (zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qua...

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