Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tarifvertragsparteien selbst haben in § 16 Abs. 5 TV-L zwar den Anlass für die Gewährung zusätzlicher Entgeltleistungen, z.B. Deckung von Personalbedarf, festgelegt, jedoch alsdann von näheren Vorgaben abgesehen, ob, wann und in welchem Umfang die Gewährung in Betracht kommt. Daher ist es in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, über die Gewährung von Entgeltbestandteilen zu befinden, die über das Tarifentgelt hinausgehen und ihm grundsätzlich weder eine einzelfallbezogene noch eine generalisierende Verfahrensweise versagt. Die Kontrolle seiner wie auch immer getroffenen einseitigen Leistungsbestimmung richtet sich nach den zu § 315 BGB entwickelten Maßstäben.

2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das beklagte Land entschieden hat, generell keine Entgeltleistungen nach § 16 Abs. 5 TV-L anlässlich des Schul(form) wechsels von Bestandslehrkräften zu gewähren.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen 3 Ca 6798/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.02.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. Der Kläger sieht das beklagte Land als verpflichtet an, gemäß § 16 Abs. 5 TV-L ab dem 19.11.2007 die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 vorwegzugewähren bzw. an ihn ab Ende 2008 eine Zulage in Höhe von monatlich 20 % des Entgelts nach Stufe 2 zu zahlen.

Der Kläger, Dipl. Physiker mit Schwerpunkt Kälte- und Klimatechnik, war im Jahre 2002 als „Seiteneinsteiger” in die Dienste des Landes getreten und an der Gesamtschule Dieter Forte in Düsseldorf-Eller eingesetzt worden. Er wird vergütet nach Entgeltgruppe 11, seit dem 01.01.2009 nach der Stufe 5.

Im Herbst 2007 hatte der stellvertretende Schulleiter des Berthold-Brecht-Berufskollegs (BBBK) in Duisburg, Herr X., den Kläger wegen eines Wechsels an das Berufskolleg angesprochen. Mit Personalratsvorlage vom 22.10.2007 bereitete die Bezirksregierung Düsseldorf die Abordnung des Klägers vor. Mit Telefax vom 26.10.2007 (Bl. 7 GA) verweigerte der Kläger sein Einverständnis mit dem Wechsel nach Duisburg, weil hierfür Grundvoraussetzung die Anpassung seiner Bezüge an die für Lehrkräfte der Sekundarstufe II gezahlten Bezüge (A 13 bzw. E 13) gewesen sei. Die Bezirksregierung nahm daraufhin von einer Abordnung bzw. Versetzung Abstand.

Am 19.11.2009 nahm der Kläger mit Einverständnis des zuständigen schulfachlichen Dezernenten K. die Lehrertätigkeit am BBBK auf. Mit Schreiben vom 22.11.2007 (Bl. 20 f. GA) bot die Bezirksregierung dem Kläger die Versetzung an das BBBK zum 26.11.2007 unter der Voraussetzung seines schriftlich erklärten Einverständnisses an. Unter den 22.11.2007 (B. 22 GA) übermittelte das BBBK der Bezirksregierung die Einverständniserklärung des Klägers. Mit Verfügung vom 26.11.2007 versetzte das Land ihn an das BBBK in Duisburg.

Der Kläger machte in der Folgezeit Ansprüche nach § 16 Abs. 5 TV-L geltend. Die von ihm erhobene Klage wies das LAG Düsseldorf durch Urteil vom 27.02.2009 als unzulässig ab (Gesch.-Nr. 9 Sa 1335/08).

Im September 2009 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erneut Klage auf Feststellung der Vorweggewährung der Stufe 5 und auf Gewährung der Zulage von 20 % des Entgelts nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2, hilfsweise auf Zahlung von monatlich EUR 520,00 erhoben. Er hält daran fest, sein Einverständnis mit dem Wechsel an das BBBK Duisburg verbunden zu haben mit dem Verlangen nach angepassten erhöhten Bezügen. Dies sei ihm auch zugesichert, zumindest aber in Aussicht gestellt worden. Nach der erfolgten Versetzung habe das Land zunächst einen Laufbahnwechsel von E 11 nach E 13 verweigert und dann die Vorweg- bzw. Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L mit wechselnden Begründungen und schließlich mit Hinweis verweigert, generell gegenüber bereits Beschäftigten keine Zusagen nach dieser Tarifvorschrift abzugeben. Der Kläger hält die generelle Ablehnungshaltung des Landes für tarifwidrig und meint, dass das Land aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegen Treu und Glauben und gegen die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verstoße.

Das beklagte Land hält entgegen, dass dem Kläger weder ein – im übrigen nach den bestehenden Rechtsvorschriften nicht möglicher – Laufbahnwechsel noch eine Zulage o.ä. in Aussicht gestellt worden seien. Herr X. oder Herr K. wären zur Zusage einer höheren Vergütung auch nicht ermächtigt gewesen. Das Land mache gemäß einem Erlass vom 14.05.2008 bei Bestandslehrkräften von der Möglichkeit der Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L ausnahmslos keinen Gebrauch; die Zulage solle nicht zur Abwerbung von Lehrkräften zwischen den Schulen desselben Arbeitgebers verwendet werden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 03.02.2010 die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Kläger das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sa...

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