Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L

 

Leitsatz (amtlich)

Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, das zum Stichtag (01.12.) besteht. Ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis im selben Jahr wird nicht berücksichtigt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Beschäftigungen unterbrochen war.

 

Normenkette

TV-L § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 404/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen 10 AZR 923/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2011 – 3 Ca 404/11 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2010.

Der Kläger war mit Unterbrechungen vom 17.08.2009 bis zum 31.01.2011 aufgrund dreier befristeter Verträge für das beklagte Land an einer Essener Schule als Lehrkraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.730,22 EUR tätig. Der letzte Vertrag begann am 27.09.2010 und endete am 31.01.2011. Der vorhergehende befristete Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von 01.02.2010 bis zum 15.08.2010.

Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag gemäß § 2 u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)) Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise:

„Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

E 9 bis E 1180 v.H. (Tarifgebiet West)

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit geleistete Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden) Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Der Bemessungsgrundsatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages…

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.”…

Die beklagte Land zahlte an den Kläger mit den Bezügen für November 2010 unter Berücksichtigung einer Dienstzugehörigkeit ab September 2010 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 728,06 EUR brutto.

Mit der am 14.02.2011 beim Arbeitsgericht Essen eingereichten Klage macht der Kläger eine Jahressonderzahlung von 2.184,18 EUR brutto geltend und begehrt einen restlichen Betrag von 456,12 EUR brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein ungekürzter Anspruch auf die Jahressonderzahlung zustehe. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut seien alle Monate, in denen ein Entgelt bzw. ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden habe, zu berücksichtigen. Dies sei hier in allen Monaten des Jahres gegeben gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.456,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Höhe der Jahressonderzahlung nur das letzte Arbeitsverhältnis maßgebend sei. Die in den §§ 16 Abs. 4 TVA-L BBEG und § 16 Abs. 4 TVA-L BBeG und § 16 TVA-L Pflege zum Ausdruck kommende Wertentscheidung der Tarifvertragsparteien, die Jahressonderzahlung nur dann ungekürzt zu zahlen, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis anschließe, müsse auch für mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse gelten. Unterbrechungen seien damit mit Ausnahme solcher, die auf die Ferienfreizeit beruhten, möglich.

Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf die geltend gemachte Jahressonderzahlung habe. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L unterliege die Jahressonderzahlung nur einer Kürzung, als der Beschäftigte für einzelne Kalendermonate keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L habe. Dass es sich um einen Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis handeln müsse, das zum Zeitpunkt des 01.12. des laufenden Jahres bestehe, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dass die Tarifvertragsparteien möglicherweise einen anderen Willen gehabt hätten, sei nicht von Bedeutung, da dieser nur Berücksichtigung finde, wenn er in der Regelung ...

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