Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten

 

Leitsatz (amtlich)

Betriebsbedingte Kündigungsgründe können die fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer sinnentleert wäre. Eine analoge Anwendung von § 15 IV auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enhält eine eigenständige abschließende Regelung. Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter möglich.

 

Normenkette

TzBfG § 15 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 05.03.2012; Aktenzeichen 3 Ca 1986/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2014; Aktenzeichen 2 AZR 372/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 5.3.2012, Az.: 3 Ca 1986/11 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird - nicht - zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte, die Wirksamkeit einer Kündigung vom 26.9.2011, den Widerruf der Bestellung des Klägers als Datenschutzbeauftragter und Weiterbeschäftigungsansprüche.

Die Beklagte zu 1), die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, erbringt Logistik Dienstleistungen für die Stahlindustrie und deren Zulieferer. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1).

Der 55jährige, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten zu 1) seit dem 1.4.1989 als kaufmännischer Angestellter im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung beschäftigt. Dabei ist der Kläger unterschiedlich eingesetzt worden. So war er in der allgemeinen Verwaltung unter anderem im Bereich IT tätig, darüber hinaus jedenfalls auch im Qualitätsmanagement. Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 50 auf. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 7.200,00 €.

Die Einzelheiten der Beschäftigung regelte zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 7.2.1989, Bl. 84 - 86 GA. Zum 1.1.1997 wurde der Kläger zum Bereichsleiter "Administration" ernannt, Bl. 88 GA. Am 30.9.1997 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 7.2.1989, Bl. 89 - 93 GA. Sie vereinbarten, dass der Kläger seine Tätigkeit als Bereichsleiter Administration mit Sitz in E. fortsetzt. Weiter wurde im Arbeitsvertrag folgendes vereinbart:

"Sollte es sich als notwendig erweisen, behalten wir uns vor, Sie in unserer Gesellschaft oder - nach vorheriger Abstimmung mit Ihnen - innerhalb unseres Unternehmenskreises auch mit anderen Ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen entsprechenden Aufgaben zu betrauen. Im gegenseitigen Einvernehmen können Versetzungen auch ins Ausland erfolgen."

Die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Quartalsende vereinbart.

Die Beklagte zu 1) bestellte den Kläger am 08.12.2004 zum Datenschutzbeauftragten, die Beklagte zu 2) am 17.06.2008.

Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger im Jahr 2010 mit, der Bereich Betriebswirtschaft werde aus seinem bisherigen Verantwortungsbereich herausgelöst und er solle seine Tätigkeit als Bereichsleiter der allgemeinen Verwaltung fortführen. Insoweit schlossen die Parteien am 17.4./28.7.2010 eine neue Vereinbarung, Bl. 46 GA.

Im gleichen Jahr erstellte die Beklagte zu 1) ein Konzept zur Implementierung eines sog. Shared Service Center. Gegenstand war die Zusammenführung der allgemeinen Verwaltungsbereiche der Beklagten sowie der Firma I. & T. International GmbH in einer gemeinsamen Servicegesellschaft. Nach diesem Konzept sollten der Kläger sowie ein weiterer Mitarbeiter nicht auf die neue Gesellschaft übergehen.

Zum 1.8.2011 führte die Beklagte ihre Abteilungen Buchhaltung, Personalwesen, Aus- und Weiterbildung, Datenverarbeitung (IT), Allgemeine Verwaltung, Versicherung und Qualitätsmanagement dann in das gemeinsame Shared Service Center mit der Firma I. & T. International GmbH zusammen. Die Beklagte hält 50 % der Gesellschaftsanteile an der I. Business Service GmbH (im folgenden: I.), die anderen 50 % die I. & T. International GmbH.

Im Hinblick auf den mit der Umstrukturierung einhergehenden Teilbetriebsübergang schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, Bl. 47 - 53 GA. In der entsprechenden Anlage wird der Kläger nicht als auf das Shared Service Center übergehender Mitarbeiter genannt, Bl. 134 GA.

Mit Schreiben vom 28.7.2011, Bl. 54 - 56 GA, teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis auf die I. übergehe. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang am 25.8.2011, Bl. 56 GA.

Mit Schreiben vom 15.9.2011, Bl. 10 GA, widerrief die Beklagte zu 1) die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten, die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16.9.2011, Bl. 12 GA.

Mit Schreiben vom 6.9.2011 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur außerordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung an, Bl. 57 - 59 GA. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 7.9.2011 mit, das...

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