Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Verzugsschadens bei Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des Arbeitsentgelts. Anwendbarkeit der Verzugspauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 03.05.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1272/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2018; Aktenzeichen 8 AZR 70/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.05.2017 - Az. 1 Ca 1272/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit sie zur Zahlung der Verzugspauschale (Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilstenors) verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen "Besitzstandszulage" in Höhe von 128,23 € brutto sowie die Zahlung von Verzugspauschalen.

Der 43 Jahre alte Kläger war seit dem 03.01.2000 bei der T. GmbH & Co. KG als Geräte-/Maschinenführer am Standort in E. tätig. Die Arbeitsbedingungen des Klägers sind im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.01.2000 geregelt, wegen dessen Inhalts auf Blatt 326 ff. der Akte Bezug genommen wird. Gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrages gilt für das Arbeitsverhältnis der Überleitungstarifvertrag i.d.F. vom 27.10.1997 (Beschäftigte der Betriebe des Unternehmensverbandes Umweltschutz und Industrieservice). Das Monatsgrundentgelt des Klägers belief sich bei 169 Stunden Arbeitsleistung pro Monat gemäß der zuletzt maßgeblichen Entgeltgruppe 8 auf 2.783,43 € brutto.

Am 01.04.2014 übernahm die Beklagte den Betrieb der T. GmbH & Co. KG sowie die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse. Auch das Arbeitsverhältnis des Klägers ging gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu diesem Zeitpunkt über. Sowohl die T. GmbH & Co. KG als auch die Beklagte war bzw. ist Mitglied im Unternehmerverband Industrieservice und Dienstleistungen e.V. (im Folgenden UIS). Der Kläger war am 01.04.2014 Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (im Folgenden IG BAU) und des bei der T. GmbH & Co. KG gebildeten Betriebsrats.

Am 27.03.2014 vereinbarte der UIS mit der IG BAU im Zusammenhang mit diesem Betriebsübergang einen Überleitungstarifvertrag (ÜTV) für die Arbeitnehmer der T. GmbH & Co. KG. In § 2 ÜTV ist geregelt, dass die Mitarbeiter der T. GmbH & Co. KG zum 01.04.2014 unter die Geltung der für die Mitarbeiter der Beklagten geltenden Tarifverträge und betrieblichen Arbeitsbedingungen übergeleitet werden. In § 3 ÜTV ist geregelt, dass die Mitarbeiter entsprechend der Anlage zum ÜTV in die tarifliche Entgeltstruktur überführt werden. Aufgrund der Differenzen zwischen altem und neuem Monatsentgelt haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung von zwei Besitzstandszulagen in § 4 ÜTV geregelt:

"Die Besitzstandszulage I wird wie folgt bestimmt:

a)Eine eventuelle Differenz zwischen altem und neuem tariflichen Monatsentgelt des jeweiligen Mitarbeiters nach Stand 31.03.2014, auf Basis der tariflichen Arbeitszeit einerseits unter Einbeziehung des regelmäßigen monatlichen Entgeltes und individueller Zulagen bei der T. GmbH & Co.KG Stahlstandort E. und andererseits bei der U. L. N. service & Systems GmbH unter Einbeziehung des regelmäßigen monatlichen Entgeltes sowie pauschaler Erschwerniszulagen, abzüglich der Besitzstandszulage II, wird auf Monatsbasis umgerechnet als Besitzstandszulage I gewährt.

b)Die unter a) genannten Entgeltbestandteile bei der T. GmbH & Co.KG werden bis auf die Besitzstandszulage I abgelöst; weiter gezahlt wird für die bisherigen Beschäftigten der T. GmbH & Co.KG die Jahressonderzahlung gemäß Ergänzungstarifvertrag vom 1. Dezember 2004 und die Besitzstandszulage II.

c)Die Besitzstandszulage I ist für die Dauer dieses Vertrages unwiderruflich und nicht dynamisch.

d)Sie wird bei allen Entgeltberechnungen berücksichtigt.

e)Die Besitzstandszulage I wird vom 1. April 2014 bis zum 30.04.2015 auf die jeweilige Arbeitsentgelterhöhung nicht angerechnet und in voller Höhe gezahlt.

Sie wird für den Zeitraum

vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 zu 80 %

vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2017 zu 60 %

vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 zu 40 % und

vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 zu 20 %

des ursprünglichen Beitrages gezahlt.

f)Mit Ablauf des 30. April 2019 entfällt die Besitzstandszulage I.

g)Soweit der Arbeitnehmer nach der Neueingruppierung höher gruppiert wird, mindert sich die Besitzstandszulage I oder sie entfällt ganz entsprechend dem Höherverdienst aufgrund der Höhergruppierung.

Die Besitzstandszulage II wird wie folgt bestimmt:

Arbeitnehmer, die von den alten Entgeltgruppen 8 und 9 gem. §§ 2 und 3 in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet werden, erhalten dauerhaft und unwiderruflich eine monatliche dynamische Besitzstandszulage II in Höhe von Euro 85,--. Diese Besitzstandszulage nimmt zukünftig an allen Entgelterhöhungen teil und wird bei allen Entgeltberechnungen berücksichtigt...

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