Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohngleichheit - Lebenseinkommen

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Lebenseinkommen kann einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer neuen Tarifstruktur darstellen.

 

Orientierungssatz

1. Vergütungstarifvertrag Nr 25 für das Bordpersonal, in Kraft getreten am 1.11.1997.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 762/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen 4 AZR 762/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.1999 - 1 Ca 8177/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob tarifvertragliche Vergütungsregelungen, nach denen der Kläger als Flugkapitän unter Umständen weniger verdient als nach ihm zum Flugkapitän geförderte Co-Piloten, gegen Art. 3 GG verstoßen.

Der Kläger ist seit dem 08.01.1990 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst als Co-Pilot und seit dem 12.12.1995 als Flugkapitän. Hierzu ist es zu diesem Zeitpunkt gekommen, weil die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Flugingenieur nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund des Tarifvertrages "Förderaufstieg" vom 01.07.1994, der heute nicht mehr gilt, angerechnet wurden.

Der Kläger ist Mitglied der DAG und der Vereinigung Cockpit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweiligen Tarifverträge zwischen der Beklagten und der DAG Anwendung.

Bei der Beklagten bestanden bis zum Jahr 1997 zwei Firmentarifverträge mit der DAG, die die Vergütung für das Personal regelten. Sie wurden jährlich neu ausgehandelt.

Die älteren "arabischen" Vergütungstarifverträge, die mit fortlaufender arabischer Nummerierung (im Jahre 1997 VTV Nr. 24) geführt wurden , galten persönlich für alle Mitarbeiter, die am 30.06.1993 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Nach diesen Vergütungstarifverträgen setzte sich das Gehalt aller bei der L. beschäftigten Piloten, also sowohl die Gehälter der Co-Piloten als auch die der Kapitäne, aus einem Grundgehalt und einer Flugzulage zusammen, wobei das Gehalt eines Co-Piloten ungefähr 50 - 60 % des Gehaltes eines Kapitäns ausmachte. Mehrflugstunden wurden gesondert vergütet. Die Höhe des Grundgehaltes war abhängig von der Beschäftigungsdauer und der Vergütungsgruppe. Die Vergütungsgruppen waren unterteilt in die Gruppe der Kapitäne und die der Co-Piloten. Bei dem Gehaltsfaktor Beschäftigungsdauer wurden drei Gruppen unterschieden: Die Anfangsstufe (0 - 18 Monate), die Übergangsstufe (19 - 36 Monate) und die Endstufe (36 Monate bis zum Ausscheiden). Bei einer Umschulung vom Co-Piloten zum Kapitän wurde der betreffende Arbeitnehmer in die Anfangsstufe der Kapitäne eingeordnet. Die Flugzulage ist ein Stundensatz, der mit der monatlichen Flugstundenzahl multipliziert wird. Die Zulage war für Co-Piloten und Kapitäne unterschiedlich hoch, blieb aber, anders als das Grundgehalt, unabhängig von der Beschäftigungsdauer gleich. Damit ergaben sich im Jahre 1997 folgende Gehaltszahlen:

VTV Nr. 24 ("Arabischer Tarifvertrag") Vergütungsgruppe:

Grundgehalt Flugzulage

Kapitäne

Anfangsstufe 14.678,00 DM 67,93 DM / Flugstunde

Übergangsstufe 15.483,00 DM 67,93 DM / Flugstunde

Endstufe 16.287,00 DM 67,93 DM / Flugstunde

Vergütungsgruppe:

Co-Piloten

Anfangsstufe 7.480,00 DM 43,16 DM / Flugstunde

Übergangsstufe 8.165,00 DM 43,16 DM / Flugstunde

Endstufe 9.773,00 DM 43,16 DM / Flugstunde

Im Jahre 1994 wurde erstmalig ein zweiter Vergütungstarifvertrag mit einer gegenüber dem VTV Nr. 24 abgesenkten Gehaltsstruktur abgeschlossen. Diese "römischen" Tarifverträge (1994: VTV Nr. I, 1995: VTV Nr. II...), galten für Mitarbeiter wie den Kläger, die nach dem 30.06.1993 eingestellt oder zum Kapitän gefördert wurden. Die Gehaltsstruktur für Kapitäne und Co-Piloten wurde insofern den arabischen Tarifverträgen angepasst, als sich das Gehalt wieder aus einem Grundgehalt und einer Flugzulage zusammensetzte. Anstelle der Einteilung nach Vergütungsgruppen und Beschäftigungsdauer wurde jetzt ein Anfangsgehalt festgesetzt, das sich einmal im Jahr um einen "Steigerungsbetrag" von 328,00 DM erhöhte, bis das Endgehalt erreicht wurde. Wurde ein Co-Pilot zum Kapitän gefördert, erhielt er als Anfangsgehalt sein letztes Gehalt als Co-Pilot, ergänzt um einen sogenannten "Umgruppierungsbetrag", dessen Höhe ebenfalls bei Abschluss der jährlichen Vergütungstarifverträge neu ausgehandelt wurde. Er betrug im Jahre 1995 3.170,00 DM, im Jahre 1997 3.275,00 DM. Die Flugzulage blieb in ihrer Struktur gegenüber den arabischen Tarifverträgen unverändert. Im Jahre 1997 sah der römische Tarifvertrag folgende Gehälter vor:

VTV Nr. IV Grundgehalt (Römischer Tarifvertrag) Flugzulage

Kapitäne

Endgehalt 14.191,00 DM 54,59 DM / Flugstunde

Steigerungsbetrag 328,00 DM

Umgruppierungsbetrag 3.275,00 DM

Co-Piloten

Anfangsgehalt 6.441,00 DM 28,63 DM / Flugstunde

Steigerungsbetrag 328,00 DM

Endgehalt 9.061,00 DM

Im November 1997 fusionierte die L.mit der bis dahin selbständigen Schwestergese...

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