Entscheidungsstichwort (Thema)

Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale. Dienstkleidung. Bundespolizei

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D. steht den bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten/Fluggastkontrolleuren die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung zu.

2. Diese Pauschale ist eine Ausgleichsleistung für die gewöhnliche Reinigung der Dienstkleidung und kann deshalb nicht mit der Begründung eingestellt werden, der Angestellte habe (nunmehr) die Möglichkeit, in Fällen der außergewöhnlichen, dienstlich veranlassten Verschmutzung oder Beschädigung die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.

 

Normenkette

Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D.

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2008; Aktenzeichen 12 Ca 3625/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2010; Aktenzeichen 9 AZR 264/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2008 – 12 Ca 3625/08 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die bis einschließlich April 2008 gezahlte Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale in Höhe von 5,11 EUR monatlich auch künftig zu zahlen.

Der am 21.12.1954 geborene Kläger ist seit 1980 als Fluggastkontrolleur am Flughafen Düsseldorf aufgrund eines mit dem Land NRW geschlossenen Arbeitsvertrages vom 07.03.1980 (Bl. 6 d. A.) beschäftigt.

In § 2 dieses Arbeitsvertrages war geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.

Aufgrund des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen (Bl. 8 – 11 d. A.) ging das Arbeitsverhältnis zum 01.04.2000 auf die Beklagte über. In § 6 des Verwaltungsabkommens heißt es:

„(2)Die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben im Fluggastkontrolldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Angestellten werden zur weiteren Wahrnehmung dieser Aufgabe auf den Flughafen Köln/B. und Düsseldorf in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bund (Bundesgrenzschutz) übernommen.

(4) Im übrigen bleiben die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für den Fall grundlegender Veränderungen der Arbeitssituation unberührt.”

Der Kläger war von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. In einem Schreiben des Polizeipräsidenten vom 11.03.1980 (Bl. 57, 58 d. A.) wurde darauf hingewiesen, dass die Dienstbekleidung nur während des Dienstes getragen werden dürfe und pfleglich zu behandeln sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

„6. Analog zur Pol.-Bekleidungsvorschrift II. Teil sind kleinere Instandsetzungsarbeiten (z.B.: Annähen von Knöpfen, Zunähen von Nähten usw.) von den Bediensteten selbst auszuführen.

7. Die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung werden nur dann von der Behörde übernommen, wenn eine im Dienst entstandene außergewöhnliche Verschmutzung vorliegt, wobei die sachliche Richtigkeit vom zuständigen Dienststellenleiter zu bestätigen ist.”

Seit den 90er-Jahren erhält der Kläger eine Reinigungspauschale, zuletzt im Juli 2000 in Höhe von 3,25 DM vom Landesamt für Besoldung und Versorgung. Mit Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die jetzige Beklagte wurde seit August 2000 der so genannte „Reinigungsdienst” in Höhe von zunächst 10,00 DM, später sodann 5,11 EUR bis einschließlich April 2008 gezahlt.

Mit Erlass des Bundesministerium des Inneren (BMI) vom 01.12.1977 (BGS I 3-634 200-1/2-) war für den Grenzschutzeinzeldienst Folgendes geregelt worden:

„(7)Die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des Grenzschutzdienstes haben die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen.

Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt. …”

Mit Erlass des BMI vom 06.09.1993 wurde die vorstehende Verwaltungsvorschrift wie folgt geändert:

„Der 1. und 2. Absatz zu Nr. (7) lauten künftig:

„Die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des Grenzschutzdienstes haben die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen.

Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt, sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen. Die Grenzschutzpräsidien ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge