Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Sanierungstarifvertrages, Vertrauensschutz

 

Normenkette

TV über die tarifliche Absicherung eines 13 ME vom 11.12.1996 der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 11.12.1996 § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 16.08.2000; Aktenzeichen 3 (2) Ca 686/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen 10 AZR 164/01)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.08.2000 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, Betriebsratsvorsitzender, ist bei der Beklagten, die zum Konzern der S. AG gehört, als Maschinenschlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1996 Anwendung. Der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (TV 13. ME) sieht die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes in Höhe von 55 % des letzten Bruttogehaltes einschließlich Zulagen vor.

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde zwischen der Industriegewerkschaft Metall, der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und sämtlicher der Schaltbau AG zugehörigen Betriebe ein Sanierungstarifvertrag geschlossen (vgl. B. 24-30 d. A.), der u. a. für die Jahre 1999, 2000, 2201 eine Reduzierung des 13. Monatsgehaltes auf pauschal 1.000 DM vorsieht. Alle außertariflichen Mitarbeiter sollten durch analoge Regelungen einen gleichwertigen finanziellen Beitrag zur Sanierung leisten. Hierzu heißt es in dem Sanierungsvertrag (Bl. 25, 26 d. A.) auszugsweise:

㤠2 Tariflich abgesicherter Teil eines 13. Monatseinkommens/betriebliche Sonderzahlung

Abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen regionalen Flächentarifverträge erhalten die Arbeitnehmer/innen in den Jahren 1999, 2000, 2001 als Teil eines 13. Monatseinkommens/betriebliche Sonderzahlung von je 1.000 DM. (…)

§ 3 Urlaubsgeld/Urlaubsentgelt

Abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen regionalen Flächentarifverträge erhalten die Arbeitnehmer/innen in den Jahren 2000 und 2001 ein reduziertes zusätzliches Urlaubsgeld, nämlich einen pauschalierten Betrag von 1.000 DM. (…)

§ 4 Lohn und Gehaltserhöhungen

Die zwischen der Industriegewerkschaft Metall und den unterzeichnenden regionalen Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie für die Jahre 2000 und 2001 vereinbarten Lohn- und Gehaltserhöhungen treten für die vom Geltungsbereich erfassten Betriebe mit einer Zeitverzögerung von 6 Monaten in Kraft. (…)

§ 5 Außertarifliche Angestellte, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder

Zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages besteht Übereinstimmung darin, dass alle außertariflichen Angestellten, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder analog den Regelungen in § 3 und § 4 für die Tarifbeschäftigten behandelt werden. Die Vorstände bzw. zuständigen Geschäftsleitungen der Unternehmen des Schaltbau-Konzerns stellen sicher, dass die jeweiligen einzelvertraglichen mit dem genannten Personenkreis getroffen oder außerordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen werden. (…)”

§ 5 (vgl. Bl. 45 d. A.) ist wie folgt berichtigt:

„§ 5 Außertarifliche Angestellte, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder

Zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages besteht Übereinstimmung darin, dass alle außertariflichen Angestellten, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder analog den Regelungen in § 2, §3 und § 4 für die Tarifbeschäftigten behandelt werden. Die Vorstände bzw. zuständigen Geschäftsleitungen der Unternehmen des Schaltbau-Konzerns stellen sicher, dass die jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen mit dem genannten Personenkreis getroffen oder außerordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen werden.”

Zunächst wurde nur das Verhandlungsergebnis der Sanierungsverhandlungen vom 04.11.1999 (Bl. 17 – 22 d. A.) im Rahmen einer Betriebsversammlung, die vom Arbeitgeber einberufen worden ist, unter dem 11.11.1999 bekannt gegeben, der tatsächliche Sanierungstarifvertrag erst am 22.02.2000 veröffentlicht. Ein Protokoll über die Betriebsversammlung gibt es nicht.

Dementsprechend erhielt der Kläger als 13. Monatsgehalt für das Jahr 1999 nur einen Betrag von 1.000 DM.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen nicht berechtigt gewesen sei, seinen Anspruch zu reduzieren.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.745,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 13.03.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, durch den Sanierungstarifvertrag seien die Tarifvertragsparteien auch berechtigt gewesen, Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer zu treffen, was auch rückwirkend habe geschehen können. Auf einen Vertrauensschutz habe sich der Kl...

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