Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 3 Ca 3946/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen 10 AZR 698/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.03.2000 – 3 Ca 3946/99 – abgeändert.

Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 1.162,56 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten, die dem Schaltbau-Konzern angehört, als Maschinenschlosser beschäftigt, und zwar laut Arbeitsvertrag vom 29.01.1990 (Bl. 30 ff d. A.) zu einer monatlichen Vergütung von 3.160,– DM brutto.

Hinsichtlich der Tarifbindung enthalten die Vertragsbedingungen für gewerbliche Mitarbeiter zum Arbeitsvertrag des Klägers vom 29.01.1990 unter Ziff. 1 folgende Regelung:

„1. Tarifbindung

Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen und die Bestimmungen des zurzeit gültigen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW sowie die allgemeinen betrieblichen Richtlinien und Betriebsvereinbarungen.”

Mit der am 30.12.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger aufgrund des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens den von der Beklagten über den Pauschalbetrag von 1.000,– DM hinaus einbehaltenen Restbetrag von 1.555,– DM brutto geltend gemacht.

Die einschlägigen Regelungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens lauten wie folgt:

㤠2

Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt haben

2.2. Treffen die Betriebsparteien über die Ausgestaltung der Sonderzahlungen nach § 2 Nr. 2.1 keine Regelung, werden die Sonderzahlungen nach folgender Staffelung gezahlt:

ab 1997

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

25 %

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit

25 %

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit

45 %

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

55 %

eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung.

3. Diese Leistungen gelten als Einmalleistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

§ 3

Zeitpunkt

1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Nr. 1 der 1. Dezember.

In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.”

Ebenfalls am 11. Dezember 1996 schlossen die Tarifvertragsparteien einen zum 01.01.1997 in Kraft tretenden „Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997”, dessen § 6 lautet:

㤠6

Sonderfallregelung

Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden Fällen, zum Beispiel zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten.”

Am 04.11.1999 wurde unter der Überschrift „Verhandlungsergebnis” ein Sanierungstarifvertrag (Bl. 16 ff. d. A.) abgeschlossen, der nachfolgend hinsichtlich der Regelung über das 13. Gehalt auszugsweise zitiert wird:

„Verhandlungsergebnis

Zwischen der Industriegewerkschaft Metall

Bezirksleitung München

Bezirksleitung Frankfurt

Bezirksleitung Küste

Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Bezirksleitung Stuttgart

der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands

und

sämtlicher dem Schaltbau-Konzern zugehöriger Betriebe einschließlich der Kiepe GmbH & Co. KG sowie ihrer dazugehörigen Betriebe

wird folgender Sanierungstarifvertrag abgeschlossen:

Präambel:

Der Schaltbau-Konzern ist durch Umstände, die nicht Arbeitnehmer/innen zu vertreten haben, in eine außerordentlich schwierige Ertrags- und Liquiditätssituation gelangt, der dringend durch kurzfristige Maßnahmen begegnet werden muss, um den Bestand der Konzernunternehmen zu sichern und eine möglichst hohe Zahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu erhalten und zukunftsfähig zu machen.

Die v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge