Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Interessenausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelentscheidung zum Urteil der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2016 (14 Sa 1344/15), wobei der Schwerpunkt der Entscheidung der 12. Kammer auf der Frage des Schadensersatzes liegt.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Interessenausgleich vorgesehen, dass für bestimmte Zeiträume nur einer näher geregelten Anzahl von Arbeitnehmern der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahl einer Abfindung angeboten wird, so ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer zu dem genannten Kontingent gehört, auf die zeitliche Priorität seiner Meldung abgestellt wird.

2. Im Übrigen ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Meldung so rechtzeitig bei dem Arbeitgeber eingegangen ist, dass er zu der kontingentierten Zahl von Arbeitnehmern gehörte.

3. Stellt der Sozialplan eine Abfindung lediglich für 19 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bereit, so steht einem Arbeitnehmer kein Schadensersatzanspruch in Höhe der Abfindung zu, wenn seine Meldung infolge Kapazitätsproblemen der bereitgestellten Internetseite nicht so frühzeitig registriert wird, dass er zu den 19 berücksichtigten Arbeitnehmern zählt. Denn er kann nicht beweisen, dass er im Falle regelgerechten Verhaltens oder bei Anwendung des Losverfahrens zu den berücksichtigten Arbeitnehmern gehört hätte.

 

Normenkette

BGB §§ 162, 241-242, 249, 252, 280, 282-283; BetrVG § 112; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.10.2015; Aktenzeichen 12 Ca 3496/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2015 - 12 Ca 3496/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Abfindung resultierend aus der nicht erfolgreichen Teilnahme des Klägers an einem sog. offenen Abfindungsprogramm eines Sozialplans.

Die Beklagte war Teil der F.-Plus-Gruppe, die wiederum Teil des Mobilfunkkonzerns U. war. Sie bot Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk und Internet an. Bei der Beklagten waren örtliche Betriebsräte sowie ein Gesamtbetriebsrat vorhanden. Im U. konzern war ein Konzernbetriebsrat eingerichtet.

Der am 25.10.1979 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.2011 als Senior Referent zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von 7.000,00 Euro beschäftigt.

Im Rahmen der Integration der F-Plus Gesellschaften in den U. Konzern schlossen die U. Deutschland Holding AG sowie die U. Germany GmbH & Co OHG mit dem Konzernbetriebsrat unter dem 06.02.2015 eine Rahmenvereinbarung für die Interessenausgleiche "Montreal" (im Folgenden Rahmeninteressenausgleich). In dem dritten Absatz der Präambel vereinbarten sie:

"Zum Ausgleich und zur Milderung der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern aus künftigen Maßnahmen entstehen können, haben die Betriebsparteien einen Rahmensozialplan "Montreal" (nachfolgend "Rahmensozialplan" genannt) abgeschlossen."

In § 2 Abs. 2 des Rahmeninteressenausgleichs war geregelt:

"Im Zuge des Abbaus von Doppelfunktionen und der Verschlankung der Organisation sollen bis Ende 2018 1.600 FTE der aktuell rund 9.100 FTE abgebaut werden. Dieser Abbau soll im Rahmen eines Abfindungsprogramms erfolgen. Das Abfindungsprogramm setzt sich gemäß § 3, Anlage 2 des Rahmensozialplans aus einem Gesteuerten und einem Offenen Abfindungsprogramm zusammen. Anfang 2015 sollen im Rahmen des Abfindungsprogramms rund 800 FTE entfallen, davon 100 FTE im Wege des Offenen Abfindungsprogramms."

Wegen der weiteren Regelungen des Rahmeninteressenausgleichs wird auf die als Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 06.02.2015 schlossen die U. Deutschland Holding AG sowie die U. Germany GmbH & Co OHG mit dem Konzernbetriebsrat einen Rahmensozialplan "Montreal" ab (im Folgenden Rahmensozialplan). In diesem hieß es u.a.:

"Präambel

(5) Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile, welche aus künftigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Transformation entstehen können, schließen die Vertragsparteien diesen Rahmensozialplan.

§ 1 Geltungsbereich

...

(3) Persönlicher Geltungsbereich

c) Nicht anspruchsberechtigt aus diesem Rahmensozialplan sind zudem:

aa) ...

bb) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung endet.

...

§ 3 Abfindungsprogramm

Abläufe und Regelungen zum Abfindungsprogramm sind in der Anlage 2 geregelt, welche integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Dieser Prozess ist für die jeweilige Abbauwelle erneut anzuwenden.

..."

Die Anlage 2 zum Rahmensozialplan enthielt unter Ziff. 2 die Regelungen zum "Prozess Offenes Abfindungsprogramm". Dort hieß es unter anderem:

"a.Das maximale Kontingent für d...

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