Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Unterrichtungspflicht. Widerspruchsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs gehört grundsätzlich auch eine Information gemäß § 613 a Abs. 4 BGB. Der Hinweis des Betriebsveräußerers, der Arbeitnehmer müsse damit rechnen, nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat mit oder ohne Aufnahme in die Namensliste eine Kündigung zu erhalten, ist unvollständig und damit fehlerhaft, jedenfalls dann, wenn der Veräußerer die Kündigung nicht mehr selbst ausspricht.

2. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kann in der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein konkludenter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gesehen werden. § 7 KSchG steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

3. Ob die Ausübung des Widerspruchsrechts ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 5-6

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 17.01.1007; Aktenzeichen 3 Ca 2002/05 lev)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.01.1007 – 3 Ca 2002/05 lev – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht;
  2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen;
  3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2005 zu zahlen;
  4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen;
  5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2005 zu zahlen;
  6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen;
  7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen;
  8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2006 zu zahlen;
  9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2006 zu zahlen;
  10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2006 zu zahlen;
  11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2006 zu zahlen;
  12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2006 zu zahlen;
  13. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2006 zu zahlen;
  14. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2006 zu zahlen;
  15. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.845,30 netto nebst Zinse...

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