Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Mitbestimmung bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer führt nicht zu einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.06.2014; Aktenzeichen 3 BV 228/13)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.03.2017; Aktenzeichen 1 ABR 1/16)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.

Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..

Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.

Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. ...

§ 2

Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V

Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."

§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage

(1) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.

(2) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.

(3) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.

Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:

1."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunk...

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