Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten für nicht dem Tarifvertrag unterworfene Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.

2. Tarifliche Regelung, welche gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, [...]).

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V an nicht dem TVöD-V unterworfene Arbeitnehmer zu, wenn insoweit eine tarifliche Regelung besteht (hier: bejaht).

 

Normenkette

ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 BV 250/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.03.2017; Aktenzeichen 1 ABR 40/15)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst und unterhielt drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der für den S. Betrieb gebildete Betriebsrat. Der zu 3. Beteiligte ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des DRK-Blutspendedienst X. gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-DRK-BSD) vom 26.07.2011.

Der ÜTV-DRK-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

(1)Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. ...

§ 2

Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V

Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des DRK-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."

...

§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage

(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DRK-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.

(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.

(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung ...

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