Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung. vollstreckungsfähiger Inhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar.

3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG.

 

Normenkette

ArbGG § 85 Abs. 1; ZPO § 890; BetrVG § 23 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 21.10.2002; Aktenzeichen 2 BV 44/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.08.2004; Aktenzeichen 1 AZB 41/03)

 

Tenor

1.Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.12.2002 gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom21.10.2002 – 2 BV 44/00 – wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Nach einem vom Betriebsrat (Gläubiger) eingeleiteten Beschlussverfahren haben die Beteiligten am 08.03.2001 einen Vergleich geschlossen, in dem es heißt:

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in E. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Nach entsprechendem Androhungsbeschluss vom 10.05.2001 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss zunächst vom 25.02.2002 wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 08.03.2001 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Am 21.06. und 24.06.2002 ließ die Schuldnerin unter Hinweis auf dringende Terminarbeiten in insgesamt 18 Fällen sowohl von Stammmitarbeitern als auch von Leiharbeitnehmern Arbeiten über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen, ebenso am 21.07.2002 für eine weitere Mitarbeiterin. Auf entsprechende Anträge des Gläubigers vom 19.07. und 21.08.2002 setzte das Arbeitsgericht mit erneutem Beschluss vom 21.10.2002 – 2 BV 44/00 –, der Schuldnerin zugestellt am 06.12.2002, ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 7.000,00 EUR fest. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der am 16.12.2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.02.2003 nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist an sich statthaft (§§ 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 793 ZPO) sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss ist auch aus der Sicht des Beschwerdegerichts zutreffend.

a) Gemäß § 890 ZPO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann gegen einen Schuldner ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine näher bezeichnete Handlung zu unterlassen. Als Vollstreckungstitel kommen gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur rechtskräftige Beschlüsse der Arbeitsgerichte, sondern auch gerichtliche Vergleiche in Betracht.

b) Nach § 890 Abs. 2 ZPO hat der Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung vorauszugehen. Diese ist hier mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.05.2001 erfolgt.

c) Der Zwangsvollstreckung aus §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO steht hier auch nicht die Regelung in § 23 Abs. 3 BetrVG entgegen. Abgesehen davon, dass § 23 Abs. 3 BetrVG einen „groben” Verstoß des Arbeitgebers voraussetzt sowie eine dazu ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (zu den Meinungsunterschieden hierzu bei Vergleichen: Siehe Nachweise bei GK-BetrVG Oetker, § 23 Rdn. 201; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG 7. Aufl., § 23 Rdn. 97; GK-ArbGG/Vossen, § 85 Rdn. 17), schließt diese Regelung weitere Ansprüche des Betriebsrats und deren Vollstreckung nicht aus. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar (Däubler/Kittner/Klebe, a. a. O. Rdn. 135; GK-ArbGG/Vossen, a. a. O. Rdn. 15; LAG Düsseldorf vom 26.04.1993 – 7 Ta 316/92 – LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 30). Auch bei einem Vergleich in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann auf die allgemeinen Vollstreckungsmöglichkeiten der §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO mit den Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG zurückgegriffen werden. Auf die Begründung hierzu in der Beschwerdeentscheidung vom 26.04.1993 – 7 Ta 316/92 – (a. a. O. sowie Beschl. LAG Düsseldorf vom 15.08.2002 – 7 Ta 303/02 – m. w. N.; ebenso LAG Köln vom 29.08.1994 – 10 Ta 165/94 – LAGE, a. a. O. Nr. 36, zu II 3 der Gründe) wird verwiesen. d) ...

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