Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 04.06.2002; Aktenzeichen 3 BV 25/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.02.2003; Aktenzeichen 1 AZB 53/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.06.2002 wirdzurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Ein von dem Gläubiger (Betriebsrat) angestrengtes Beschlussverfahren nach§ 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, in dem er die vielfache Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 durch die Schuldnerin (Arbeitgeberin) gerügte hatte – wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen –, brachten die Beteiligten durch einen Vergleich vom 10.11.2000 (Bl. 32/33 d.A.) zum Abschluss, der, soweit hier von Interesse, wie folgt lautet:

„Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, im Bereich des K. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen ohne vorherige ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG.

Ausgenommen von dieser Regelung sind arbeitskampfbedingte Anordnungen von Mehrarbeit und solche Fälle, die von der Betriebsvereinbarung über die Anordnung von nicht geplanten Überstunden erfasst werden.”

Nach Erteilung einer Vollstreckungsklausel und Zustellung des Vergleichs im Parteibetrieb hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 02.02.2001 (Bl. 44/45 d.A.) der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 20.000,00 DM angedroht.

Der Gläubiger hat am 22.03.2002 einen Bestrafungsantrag gestellt.

Er ist der Auffassung, dass die Schuldnerin auch danach weiter gegen die in dem Vergleich übernommene Unerlassungsverpflichtung verstoßen habe. Er bezieht sich dabei auf eine Aufstellung über nicht angemeldete Überstunden in der Küche im Monat Februar 2002 (siehe Bl. 64 d.A.).

Dem liegt folgendes zugrunde:

In allen Abteilungen der Schuldnerin werden monatlich (jeweils am 15.) Dienstpläne aufgestellt und computermäßig erfasst. Zu diesen Dienstplänen hat der Gläubiger zu jeder Zeit Zugriff. Nach dem Vorbringen des Gläubigers wird es bei späteren Änderungen des Dienstplans in den meisten Abteilungen (anders u.a. in der Küche) so gehandhabt, dass die Änderungen ihm mitgeteilt werden. Für den Bereich der Küche erstellt der Küchenleiter S. den monatlichen Dienstplan.

Im Monat Februar 2002 arbeitete die stellvertretende Küchenleiterin H. am 19. und 20. über die regelmäßige Arbeitszeit 6.00 – 14.12 Uhr hinaus 2 Stunden länger. Die Schuldnerin hat hierzu zuletzt vorgetragen (Schriftsatz vom 12.08.2002, Seite 3 = Bl. 134 d.A.): Am 19. habe in der Cafeteria eine Veranstaltung stattgefunden, die die Mitarbeiterin im Interesse des Hauses und der Gäste habe betreuen wollen. Am 20. sei ein Vertreterbesuch erfolgt. Das mit dem Vertreter geführte Gespräch habe zum Abschluss gebracht werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Zeitkonto der Mitarbeiterin ein Minus von 14,3 Stunden ausgewiesen gehabt. Zuvor (Schriftsatz vom 06.05.2002, Seite 2 = Bl. 74 d.A.) hatte die Schuldnerin lediglich vorgebracht, es sei der Mitarbeiterin um die Reduzierung der Minusstunden gegangen.

Der Küchenleiter S. arbeitete am 4., 21. und 27. die in der Aufstellung genannten Stunden über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus – wie die Schuldnerin zuletzt vorgetragen hat (Schriftsatz vom 12.08.2002, Seite 3 = Bl. 141 d.A.), wegen zwingender beruflicher Termine als Küchenleiter. Zum Ausgleich nahm er am 20. einen freien Tag (insoweit teilweise anders Schriftsatz vom 06.05.2002, Seite 2 = Bl. 74 d.A.).

Die Mitarbeiter Frau R., Herr N., Frau N. und Frau F. haben an den in der Aufstellung genannten Tagen (voll) gearbeitet, obwohl diese Tage im Dienstplan als freie Tage aufgeführt waren. Nach Angaben der Schuldnerin haben Frau N. und Frau F. dafür am 21.02., der laut Dienstplan für sie Arbeitstag war, einen freien Tag erhalten. Frau R. und Frau N. erhielten ebenfalls an einem anderen Tag dienstfrei, das genaue Datum ist nicht bekannt. Bezüglich N. war erstinstanzlich von der Schuldnerin vorgetragen worden, dieser habe einen Minusstand ausgleichen wollen (siehe Schriftsatz vom 06.05.2002, Seite 3 = Bl. 75 d.A.). Nach dem Vortrag der Schuldnerin seien Frau N. und Frau F. an ihrem freien Tag eingesprungen, weil jeweils eine Kollegin krankheitsbedingt ausgefallen sei. Herr N. habe seinen dienstfreien Tag „getauscht”.

Unstreitig ist dem Gläubiger von den Abweichungen von dem aufgestellten Dienstplan keine Mitteilung gemacht worden – weder vorher noch nachher.

Die Schuldnerin hat erstinstanzlich zur Abwehr des Bestrafungsantrags vorgetragen: Sie habe die Überstunden weder angeordnet, noch billigend entgegengenommen. Jedenfalls fehle es an einem vorwerfbaren Verhalten ihrerseits. Sie habe die zwischen den Beteiligten des Verfahrens abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit in Eilfällen allen Abteilungsleitungen und Stationsleitungen zur Kenntnis ...

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