Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung beamter Mitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Betriebsrat bei der Deutschen Bahn AG steht dem § 99 Abs 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Erstbewertung auch solcher Arbeitsplätze zu, welche von beamteten Mitarbeitern innegehalten werden.

 

Orientierungssatz

1. Zur Auslegung von § 3 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 01.01.1994.

2. Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 31/95.

 

Normenkette

TVG § 1; ENeuOG § 7; DBGrG §§ 12, 19, 21; BetrVG § 99 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 06.04.1995; Aktenzeichen 1 BV 45/94)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 12.12.1995; Aktenzeichen 1 ABR 31/95 Beschluß: Stattgabe)

BAG (Beschluss vom 12.12.1995; Aktenzeichen 1 ABR 31/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444839

Bibliothek, BAG (LT1)

ZBVR 1997, 29 (L1)

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