Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung von Gerichtspersonen. rechtsmissbräuchliche Ablehnung. außerordentliche Beschwerde. greifbare Gesetzwidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich (aus Verzögerungsabsicht) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.

 

Normenkette

ArbGG § 49; ZPO § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 02.10.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2/01)

 

Tenor

Auf die (außerordentliche) Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.10.2001, mit dem der gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch die Kammer unter Mitwirkung des geschäftsplanmäßigen Vertreters die Vorsitzenden an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 700,00 DM.

 

Gründe

A.

An dem Ablehnungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht wies der Vorsitzende dem Beklagtenanwalt darauf hin, dass der von der Beklagten gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil eingelegte Einspruch nicht formgerecht sei, weil der Namenszug unter der anwaltlichen Einspruchsschrift sich als § darstelle. Im Anschluss daran bat der Beklagtenanwalt um die Aufnahme von verschiedenen vom Vorsitzenden zuvor gemachten Äußerungen in das Sitzungsprotokoll und lehnte wegen diesen Äußerungen als Befangen ab. Der Vorsitzende nahm den Ablehnungsantrag zu Protokoll, weigerte sich aber der Protokollierungsbitte des Beklagtenanwalts im Übrigen nachzukommen. Ausweislich des Protokolls wurde sodann ein Beschluss verkündet, dass das Verfahren unterbrochen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt; – die Prozessbevollmächtigten hatten sich zwischenzeitlich entfernt – wurde der Beschluss verkündet, dass der gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Befangenheitsantrag zurückgewiesen werde. Anschließend wurde der Hinweis in das Protokoll aufgenommen, dass der Rechtsstreit mangels ordnungsgemäßen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil abgeschlossen sei. Wie sich aus den den Parteivertretern rd. 1 Monat später zugegangenen Gründen ergibt, hatte die Kammer in der ursprünglichen Besetzung, also unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters, die Entscheidung gefällt. Die Ablehnung wird darauf gestützt, dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei; durch das Gesuch habe der Anwalt offenkundig die weitere Durchführung des Kammertermins verhindern wollen, um Zeit zu gewinnen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt.

B.

Das Rechtsmittel ist als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung zulässig und begründet.

Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 49 Abs. 3 ArbGG) unterliegt im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung, die sich über die Ablehnung von Gerichtspersonen verhält, keiner Anfechtung. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, dass – was grundsätzlich rechtlich zulässig ist (vgl. Baumbach/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 42 Rdn. 7 m. w. N; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3 Aufl., § 49 Rdn. 31 f.) – das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird, ist allerdings umstritten (dafür: LAG Rheinland-Pfalz EzA Nr. 2 zu § 49 ArbGG 1979; Germellmann/Matthes/Prütting, a. a. O., Rdn. 47, GK/ArbGG-Dörner, § 49 Rdn. 43; dagegen: Baumbach-Hartmann, a. a. O., § 46 Rdn. 10; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 46 Rdn. 22; Vollkommer in Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Die Beschwerdekammer hat stets die erstgenannte Auffassung vertreten (siehe Beschlüsse vom 27.11.2000 – 7 Ta 444/00 – und 30.03.2001 – 7 Ta 108/01 –). In dem letztgenannten Beschluss hat sie dies noch einmal ausführlich begründet. Dort ist u. a. ausgeführt:

„Der Gesetzeswortlaut gibt für eine einschränkende Auslegung nichts her. Entgegen der von den abweichenden Kommentatoren vertretenden Ansicht ist eine Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs eine „Entscheidung über die Ablehnung”. Vor allem verbietet der Gesetzeszweck, das Verfahren zu beschleunigen, eine solche einschränkende Auslegung. Denn sonst könnte dieser Gesetzeszweck gerade in den gravierenden Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des Antragstellers nicht zum Tragen kommen. Vollkommer meint (a. a. O.), der Beschleunigungszweck könne durch eine Anfechtung der Entscheidung, an der der abgelehnte Richter selbst mitgewirkt hat, nicht berührt sein, weil bei einer solchen das Gesuch verwerfenden Entscheidung der Ausgang eines Beschwerdev...

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