Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschutz - Beschäftigungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG von der behandelnden Ärztin weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Antwortet die Ärztin auf Anfragen nicht, muß der Arbeitgeber sich an das vollständige Beschäftigungsverbot halten.

2. Einigen sich Arbeitgeber und Schwangere auf eine Nachuntersuchung wegen des Umfangs und des Grundes für das Beschäftigungsverbot durch einen vom Arbeitgeber auszuwählenden dritten Arzt, findet der Arbeitgeber jedoch keinen zur Untersuchung bereiten Mediziner, kann der Arbeitgeber nicht die Zahlung des Durchschnittsverdienstes nach § 11 MuSchG mit der Begründung, das von der behandelnden Ärztin der Schwangeren ausgestellte Beschäftigungsverbot sei unrichtig, verweigern.

3. Erklärt die Ärztin, die das Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat in einer Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht, sie habe nicht gewußt, daß sie auch ein - für einen Teil der Zeit der Schwangerschaft aus medizinischer Sicht ausreichendes - teilweises, auf halbe Arbeitstage begrenztes Beschäftigungsverbot, hätte aussprechen dürfen, ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, an die Schwangere den Durchschnittsverdienst nach § 11 Abs 1 MuSchG zu zahlen. Ob der Arbeitgeber Regreßansprüche gegenüber der Ärztin geltend machen kann, ist nicht zu entscheiden.

 

Normenkette

MuSchG § 3 Abs. 1 Fassung: 1968-04-18, § 11 Abs. 1 Fassung: 1968-04-18

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 18.05.1990; Aktenzeichen 4b Ca 4070/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445244

BB 1991, 837

EEK, III/108 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)

ZTR 1991, 172 (Leitsatz 1-3)

AR-Blattei, ES 1220 Nr 94 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

ArbuR 1991, 380-381 (Leitsatz 1)

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-3 und Gründe)

LAGE § 11 MuSchG, Nr 1 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

MDR 1991, 648-649 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

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