rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streitgegenstandes in einem Beschlußverfahren nach §99 BetrVerfG ist mit DM 6.000,–anzunehmen, wenn die Zustimmungsverweigerung bezüglich einer personellen Maßnahme Streitgegenstand ist. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit gemäß §8 II S. 2 BRAGO. Deshalb ist ein Rückgriff auf die Wertbegrenzungsvorschrift des §12 VII ArbGG nicht möglich.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 26.10.1992; Aktenzeichen 6 BV 138/91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin (Arbeitgeberin) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 26.10.1992 – 6 BV 138/91 – teilweise abgeändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Prozeßgebühr festgesetzt auf DM 54.000,– und für die Verhandlungsgebühr auf DM 42.000,–.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) hat mit Antrag vom 8.11.1991 beantragt, die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners (Betriebsrat) zur Eingruppierung von 7 Arbeitnehmern zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 6.2.1992 wurde der Antrag um 2 weitere Arbeitnehmer erweitert. Vor der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag bezüglich eines Arbeitnehmers zurückgenommen und bezüglich einer Arbeitnehmerin für erledigt erklärt. Die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer sind nicht identisch. Die Tätigkeiten, die die Arbeitnehmer verrichten, sind ebenfalls lediglich ähnlich, nicht jedoch in allen Einzelheiten gleichgelagert. Wegen der ausgeführten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 6.2.1992 und auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.3.1992 – 6 BV 138/91 – Bezug genommen.

Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Bremen den Streitwert für den Antrag auf DM 59.875,20 und für die mündliche Verhandlung auf DM 46.569,60 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat gemeint, die Anträge hätten zwar einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand, dienten jedoch letztlich der Wahrung von Vermögensinteressen, so daß eine Abweichung vom Regelwert gerechtfertigt sei.

Dieser Streitwertbeschluß wurde der Arbeitgeberin und ihrem Prozeßbevollmächtigten am 2. November 1992 zugestellt. Mit einem am 12. November 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz wurde durch den Prozeßbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf DM 6.000,– festzusetzen, hilfsweise den Streitwert auf DM 47.916,– für den Antrag und DM 42.577,16 für die mündliche Verhandlung festzusetzen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 133/134 d. A. verwiesen. Der Betriebsrat hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 142 f d. A. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen erfolgt die Wertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren insbesondere auch dann, wenn es um die Frage eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats geht, nach §8 Abs. 2 BRAGO (vgl. LAG Bremen, Kostenrechtsprechung, §8 BRAGO Nr. 37; LAG Bremen, Entscheidung vom 11.1.1993, 3 Ta 78/92; LAG Bremen, Entscheidung vom 19. November 1992, 1 Ta 55 und 59/92; LAG Bremen, Entscheidung vom 13.1.1993, 2 Ta 48/92, im Ergebnis auch LAG Hamburg, NZA 93 Seite 42, vgl. ferner Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Auflage, Seite 64; Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl. §8 BRAGO Art. 3). Dies ergibt sich aus §8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, der auf §8 Abs. 2 BRAGO verweist, da im Beschlußverfahren keine Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren vorgesehen sind. Der Gegenstandswert des Beschlußverfahrens ist demnach nach §8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht Vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 3.000,– nach Lage des Falles niedriger oder höher, nicht jedoch unter DM 300,– und nicht über 1.000.000,– DM anzunehmen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats stellt stets einen in seinem Wert unabhängigen Faktor das, der an sich nicht abhängig ist z.B. von der Dauer des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers, wenn es um die Zustimmung nach §99 BetrVG geht. Das Mitbestimmungsrecht stellt im Gegenteil einen abstrakten gleichbleibenden Wert dar, der nicht zu vergleichen ist mit dem des individualrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens oder eines Eingruppierungsprozesses. Bei individuellen Maßnahmen nach §99 BetrVG muß deshalb für die Wertfestsetzung stets auf §8 Abs. 2 BRAGO zurückgegriffen werden. Deshalb ist entgegen einer weit verbreiteten Meinung (vgl. die Nachweise bei GK-ArbGG-Wenzel §12 ArbGG Rdz. 288) die Wertfestsetzung nicht entsprechend §12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG vorzunehmen, also nicht von der Vergütungsdifferenz auszugehen und ggf. ein Abschlag zu machen. Dies ergibt sich daraus, daß das Interesse des Betriebsrats in einem Verfahren nach §9...

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