Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 30.06.1989; Aktenzeichen 3 BV 22/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Unternehmens (Antragsgegnerin) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 30. Juni 1989 – 3 BV 22/89 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die für die Prozeßvertretung des Betriebsrats im Verfahren 8 BV 48/88 (ArbG Bremen) = 4 TaBV 30/88 (LAG Bremen) zweit, instanzlichen entstandenen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Im Verfahren 8 BV 48/88 hatte der Betriebsrat in erster Instanz beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, soweit nicht zuvor die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt sind, 1. Überstunden ohne Beteiligung des Antragstellers gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG anzuordnen bzw. durchzuführen, 2. den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage festzusetzen und der Antragsgegnerin anzudrohen, daß gegen sie für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 20.000,– festgesetzt werden kann.

Der Arbeitgeber hatte beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Diesem Beschlußverfahren vorgangegangen war ein weiteres, in dem es ebenfalls um die Frage ging, ob der Arbeitgeber, ohne die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu wahren, Überstunden angeordnet hatte. In diesem Verfahren war am 25. November 1987 ein Vergleich abgeschlossen worden, der folgenden Wortlaut hat:

  1. Die Beteiligte zu 2) unterläßt es, Überstunden anzuordnen bzw. durchzuführen, soweit nicht zuvor die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt sind.
  2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß alsbald Verhandlungen zur Herbeiführung einer Überstundenregelung aufgenommen werden.

Der Betriebsrat hatte in dem Verfahren 8 BV 48/88, das der streitigen Kostenforderung zugrunde liegt, die Auffassung vertreten, daß der Vergleich, der im Verfahren 5 BV 91/87 abgeschlossen worden war, einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt habe. In erster Instanz hatte dazu der Arbeitgeber vorgetragen, „dieser gerichtlich protokollierte Vergleich dürfte jedenfalls hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 der nochmaligen Geltendmachung in einem Beschlußverfahren entgegenstehen”.

Das Arbeitsgericht Bremen vertrat in dem am 21. Juli 1988 verkündeten Teilbeschluß, mit dem der Antrag zu 1 abgewiesen wurde, die Auffassung, daß das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da aus dem Vergleich vom 25.11.1987 die Vollstreckung betrieben werden könne. Dieser Beschluß wurde dem antragstellenden Betriebsrat am 22.9.1981 zugestellt. Der Betriebsrat legte am 10. Oktober 1988 Beschwerde ein und begründete diese sofort. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, daß das Arbeitsgericht Bremen in anderen Entscheidungen und eine Mehrzahl der Kommentatoren die Auffassung verträten, daß aus Vergleichen, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG abgeschlossen worden seien, nicht vollstreckt werden könne.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, daß trotz der entgegengesetzten Literaturstimmen eine Vollstreckung aus einem im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG abgeschlossenen Vergleich möglich sei. Im übrigen lägen die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 23 BetrVG nicht vor.

Das Landesarbeitsgericht hat am 16. Dezember 1988 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Beschluß wurde dem Arbeitgeber am 31.1.1989 zugestellt. Er wurde rechtskräftig.

Der Betriebsrat hatte nach Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren 8 BV 48/88 am 7. Oktober 1988 die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den im Verfahren 5 BV 91/87 am 25.11.1987 abgeschlossenen Vergleich beantragt. Diese erhielt er um den 20. Oktober 1988 herum.

Am 1. November 1988 beantragte der Betriebsrat in dem Verfahren 5 BV 91/87, der Antragsgegnerin – Arbeitgeber – im Falle der Nichtbeachtung des in dem Punkt 1 des Vergleichs vom 20.11.1987 niedergelegten Unterlassungsversprechens die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 20.000,– anzudrohen.

Der Arbeitgeber beantragte mit Schreiben vom 11. November 1988 die Zurückweisung des Ordnungsgeldantrages und regte ferner an, das jetzt eingeleitete Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen über die zum Aktenzeichen 4 TaBV 30/88 anhängige Beschwerde auszusetzen. Unter dem 23.2.1989, dem Betriebsrat zugestellt am 27.2.1989, drohte das Arbeitsgericht durch Beschluß im Verfahren 5 BV 91/87 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 20.000,– antragsgemäß an. Auch dieser Beschluß wurde von dem Arbeitgeber mit der Beschwerde angefochten, die das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 12. April 1989 zurückwies.

Der antragstellende Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe sehr wohl einen Prozeßbevollmächtigten mit der Durchführung eines neuen Beschlußverfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG beauftragen dürfen. Es sei sehr zweifelhaft gewesen, ob die Voraussetzungen des § 23 BetrVG die für die Androhung eines Ordnungsgeldes „eine rechtskräftige gerichtliche Entsc...

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