Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 06.07.2000; Aktenzeichen 3 BV 20/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.07.2000 – Az.: 3 BV 20/00 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit seinem am 14.02.2000 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Antrag begehrte der Beteiligte zu 1),

die Beteiligte zu 2) bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu DM 500,– für jeden Tag der Zuwiderhandlung zu verpflichten, die Einstellung der Herren H. J. und B. O. aufzuheben.

Diesen Antrag nahm der Beteiligte zu 1) vor der mündlichen Anhörung zurück und beantragte eine Wertfestsetzung in Höhe von DM 8.000,–.

Mit Beschluss vom 06.07.2000 setzte das Arbeitsgericht Bremen den Gegenstandswert auf DM 8.000,– fest. Zur Begründung führt es folgendes aus:

Bei Anträgen gemäß § 101 BetrVG lege das LAG Bremen den Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zugrunde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats stelle einen in seinem Wert unabhängigen Faktor dar, der an sich nicht abhängig sei z. B. von der Dauer des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Gehaltes eines Arbeitnehmers.

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 2) Beschwerde am 18.07.2000 beim Arbeitsgericht Bremen ein. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung mit Beschluss vom 01.08.2000 vorgelegt.

Die Beteiligte zu 2) trägt vor:

Der Einsatz der freien Mitarbeiter J. und O. stelle einen Wert dar, der bei Anwendung der Grundsätze im Rahmen der Ermessensausübung vorliegend einen Gegenstandswert in Höhe von einem Monatsentgelt der betroffenen Mitarbeiter zur Folge habe. Dies gelte für einen Antrag nach § 101 BetrVG. Für ein Verfahren wegen des streitigen Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG sei höchstens ein Wert von zwei Monatsgehältern angemessen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

in Abänderung des Beschlusses den Gegenstandswert auf DM 4.330,– festzusetzen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die an sich statthafte, insgesamt zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 8.000,– festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Bremen erfolgt die Wertfestsetzung in Fällen der vorliegenden Art nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, der auf Abs. 2 verweist, da im Beschlussverfahren keine Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vorgesehen sind. Der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens ist demnach nach § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 8.000,–, nach Lage des Falle niedriger oder höher, anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln LAGE Nr. 11 zu § 8 BRAGO; LAG Bremen LAGE Nr. 14 zu § 8 BRAGO) werden für die Streitwertfestsetzung im Beschlussverfahren die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Daneben sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen zu berücksichtigen (vgl. LAG Bremen LAGE Nr. 14 zu § 8 BRAGO; LAG Bremen Beschluss v. 15.10.1992 – Az.: 2 Ta 64/92 –; (Vetter NZA 1986, 182 f; Welzel DB 1977, 723).

Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsmerkmale geht das LAG Bremen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG gem. § 8 Abs. 2 BRAGO ein Wert von DM 8.000,– anzunehmen ist (vgl. LAG Bremen AnwBl. 1984, 164; LAG Bremen Beschluss v. 03.06.1991 – Az.: 4 Ta 24/91 –; LAG Bremen Beschluss v. 20.01.1993 – Az.: 4 Ta 79/92 –; LAG Bremen Beschluss v. 19.11.1992 – Az. 1 Ta 55 + 59/92 –; LAG Bremen Beschluss v. 05.01.1994 – Az.: 2 Ta 67/93 –; LAG Bremen Beschluss v. 09.07.1993 – Az.: 2 Ta 32/93 –; LAG Bremen Beschluss v. 28.02.2000 – Az.: 4 Ta 2/00 –; LAG Bremen Beschluss v. 28.04.2000 – Az.: 1 Ta 22/00 –). Ist mit dem Antrag auf Zustimmungsersetzung ein Antrag gem. § 100 BetrVG verbunden und ein Gegenantrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG, so sind diese Anträge jeweils mit dem hälftigen regelmäßig anzunehmenden Wert zu berücksichtigten (vgl. LAG Bremen, Beschluss v. 03.06.1991 – Az.: 4 Ta 24/91 –). Andere Landesarbeitsgerichte wenden ebenfalls in Fällen des § 99 BetrVG nicht die Maßstäbe des § 12 Abs. 7 ArbGG an (vgl. LAG München LAGE Nr. 29 zu § 8 BRAGO; a. A. LAG Hamburg LAGE Nr. 30 zu § 8 BRAGO). Auch das LAG Hamburg will allerdings in einem Beschlussverfahren, in dem zwischen den Beteiligten streitig ist, ob bestimmte Beschäftigte den Arbeitnehmerstatus haben, § ...

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