Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 04.06.1998; Aktenzeichen 6 Ca 3948/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 4 AZR 40/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 04.06.1998 – 6 Ca 3948/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, die seit dem 25.03.1991 als Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Hilfen für ältere Bürger und Schwerbehinderte außerhalb von Einrichtungen im Sozialamt der beklagten Stadt beschäftigt ist.

Nachdem die Klägerin zunächst ab 01.10.1995 eine Zulage in Höhe der Differenz zur Vergütungsgruppe IV b des – im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen – BAT-O erhalten hatte, schlossen die Parteien am 28.05.1995 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, wonach „mit Wirkung vom 01.10.1995 (…) die Eingruppierung nach VG IV b BAT-O (erfolgt)”.

Die Bewertungskommission der beklagten Stadt überprüfte nach einer entsprechenden Beanstandung durch die Kommunalaufsicht des Landes die Eingruppierung. Das Ergebnis wurde der Klägerin am 24.06.1997 mitgeteilt. Ab 01.07.1997 erhielt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b.

Nach der zuletzt unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.04.1999, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 174 bis 177 d.A.) hat die Klägerin folgende Aufgabenbereiche:

1.

persönliche Hilfen (sozialarbeiterisch geprägte Lebensberatung gemäß § 8 Abs. 2 BSHG für Schwerbehinderte, psychisch Kranke, Suchtkranke und ältere Bürger)

15

%

2.

formale Beratung zu Anträgen, Prüfung und Entscheidung über Anträge (BSHG, LPflGG, Behindertenfahrdienst, Rundfunkgebührenbefreiung)

60

%

3.

Überleitung von Ansprüchen, Kostenersatz gemäß §§ 90 ff. BSHG, Kostenerstattung gem. § 103 BSHG

13

%

4.

Prüfung von Widersprüchen

10

%

5.

Analysen, Statistiken

2

%

Der auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung nach Vergütungsgruppe IV b gerichteten Klage hat das Arbeitsgericht Potsdam zunächst durch das Versäumnisurteil vom 02.04.1998 stattgegeben. Mit dem am 04.06.1998 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 99 bis 101 d.A.), hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast zum tariflichen Tätigkeitsmerkmal „besonders verantwortungsvoll” nicht nachgekommen sei, nachdem die beklagte Stadt ihrerseits den für die korrigierende Rückgruppierung maßgeblichen Irrtum bei der bisherigen Eingruppierung dargelegt habe.

Gegen dieses ihr am 05.08.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 27.08.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 28.10.1998 – mit dem am 28.09.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die beklagte Stadt habe die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b nicht hinreichend dargelegt und trägt weiter vor Bereits aus den Arbeitsplatzbeschreibungen vom 08.02.1995 und vom 18.02.1997 ergebe sich, dass die von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten das Tarifmerkmalerhöhungszeichen „besonders verantwortungsvoll” erfüllten. Die durch gesetzliche Änderungen – 2. Brandenburgisches Funktionalreformgesetz und Pflegeversicherungsgesetz – bedingte Änderung des Aufgabengebietes habe eine erhöhte Verantwortung der Tätigkeit zur Folge gehabt. Die „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit” zeige sich auch in der Befugnis der Unterschriftsberechtigung und Bescheiderteilung sowie darin, dass es sich überwiegend um Entscheidungen im Einzelfall handele, die nur dem Grunde nach geregelt seien und die sie eigenständig unter Ausübung von Ermessen zu treffen habe,

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 04.06.1998 – 6 Ca 3948/97 – abzuändern und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 02.04.1998 aufrechtzuerhalten.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint weiterhin, dass die Klägerin weder das Tatbestandsmerkmal „gründliche und umfassende Fachkenntnisse” noch dasjenige der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit” erfülle, so dass ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b nicht zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Z...

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