Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachbearbeiter im Wohnungswesen. Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Wohnungswesen erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT/VKA.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen 5 Ca 387/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 29.06.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1967 bei der beklagten Stadt, die ca. 30.000 Einwohner hat, als Verwaltungsangestellter tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien im April 1967 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 16 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatzvertrags hierzu (BAT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 6

Herr H1. S1. wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe IX eingruppiert.”

Am 03.11.1971 bestand der Kläger die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst (vgl. Prüfungszeugnis Bl. 18 d.A.). Die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst legte er am 16.01.1975 (vgl. Prüfungszeugnis Bl. 19 d.A.) ab.

Seit dem 01.06.1977 (Bl. 21 d.A.) wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe V b BAT vergütet. Am 01.09.1990 wechselte der Kläger von der Krankenhausverwaltung der beklagten Stadt in das damalige Bauverwaltungsamt. Organisatorisch ist der Kläger heute in der Planungs-, Hochbau- und Umweltabteilung als Sachbearbeiter im Wohnungswesen tätig.

Seine Tätigkeit wird wiedergegeben in der Tätigkeitsdarstellung Stand 01.03.1992 (Bl. 95 f d.A.) und in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30.04.1998 (Bl. 98 bis 101 d.A.). Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten 21 Aufgaben lassen sich nach der Auffassung der beklagten Stadt zu folgenden Arbeitsvorgängen zusammenfassen:

„1.

Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Wohnbau- und Modernisierungsdarlehn

15%

2.

Abschließende Bearbeitung von Anträgen zum Programm „Zu Hause älter werden”

5 %

3.

Überwachung der Zweckbestimmung von Wohnraum

10 %

4.

Überwachung der Mietpreisbestimmungen im öffentlichen Wohnungsbau

3 %

5.

Überwachung der Mietpreisbestimmungen im privaten Wohnungsbau

7 %

6.

Durchführung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

10%

7.

Ausübung des Besetzungsrechts bei öffentlich geförderten Wohnungen

10 %

8.

Vermittlung oder Zuweisung von Wohnraum

10 %

9.

Erhebung und Abführung der Fehlbelegerabgabe

15 %

10.

Bestand und Besetzungskontrolle im öffentlich geförderten Wohnungsbau

5 %

11.

Schriftführung im Bau- und Denkmalausschuss

5 %

12.

Erstellen von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

5 %”

Der Kläger legt seiner Bewertung sechs Arbeitsvorgänge zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.06.2000 (Bl. 63 bis 77 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.03.1999 (Bl. 14 d.A.) machte der Kläger erfolglos die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT der beklagten Stadt gegenüber geltend.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 21.02.2000 erhoben.

Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:

Die ihm übertragene Tätigkeit erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT/VKA und verlange nicht nur gründliche und vielseitige, sondern auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

Er müsse bei der von ihm auszuübenden Tätigkeit eine Vielzahl von Vorschriften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft und damit dem öffentlichen Recht, dem Steuerrecht und dem bürgerlichen Recht beachten, wobei es sich nicht nur um Bundesgesetze, sondern auch um Landesgesetze und Verordnungen handele. Weil er bei der Beratung und Prüfung von Anträgen, insbesondere bei der Entscheidung über Zuschüsse und deren Höhe, sowie der Überwachung der Zweckbestimmung von Wohnungen und der Einleitung von Maßnahmen bei Zweckentfremdung von öffentlich gefördertem Wohnraum einen eigenständigen Ermessensspielraum bis zur Entscheidungsreife habe, betrage der Anteil der selbständigen Leistungen auch mehr als 50 %.

Schließlich müsse seine Tätigkeit zudem als besonders verantwortungsvoll angesehen werden, was sich nicht nur aus seiner Tätigkeitsbeschreibung und den dort aufgeführten Arbeitsvorgängen entnehmen lasse, sondern auch aus dem Umstand ergebe, dass seine Arbeitsergebnisse keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle unterliegen würden. Im ...

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