Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 01.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 2017/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 3 AZR 800/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 01.11.1994 – 3 Ca 2017/94 – teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallrente 83,00 DM brutto monatlich zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Zusatzrente auf der Grundlage der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954 (GBL I S. 301) (im folgenden Anordnung '54).

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 04.10.1995 in einem Betrieb beschäftigt, der zu den von der Anordnung '54 erfaßten Betrieben zählte.

Am 16.03.1992 trafen die Parteien eine Vereinbarung, in der u. a. folgendes geregelt war:

„1. Herr … scheidet gem. der Sozialplanregelungen in der Fassung vom 01.07.1991 zum 31.03.1992 aus dem Unternehmen aus.

3. Mit Wirkung vom ersten Monat nach dem Ausscheiden erhält Herr Hammer folgende Leistungen des Unternehmens:

3.2. Monatliche ratierliche Leistungen in Höhe von 320,– DM zahlbar zum Ende des laufenden Monats. Die erste monatliche Zahlung erfolgt zum 30.04.1992, die letzte monatliche Zahlung erfolgt längstens zum 31.01.1997.

3.3. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhält Herr … mindestens bis zum Zeitpunkt der letzten monatlichen Zahlung 83,– DM in Höhe der betrieblichen Zusatzrente, sofern eine positive Klärung der Betriebsrentenfrage durch die Treuhandanstalt oder den Erwerber fällt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Leistung unter Vorbehalt.”

Ab 01.04.1992 bezieht der Kläger Altersübergangsgeld. Für die Monate April 1992 bis einschließlich Mai 1993 zahlte die Beklagte dem Kläger monatlich 83,– DM. Auch an andere Bezieher von Vorruhestands- oder Altersübergangsgeld zahlte die Beklagte bis 1993 die betriebliche Zusatzrente.

Der Kläger hat mit seiner am 25.03.1994 beim Sozialgericht Frankfurt/Oder eingegangenen Klage von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in Höhe von 83,– DM seit dem 01.04.1992 begehrt.

Mit Beschluß vom 01.06.1994 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Vereinbarung vom 16.03.1992 sichere ihm die monatliche Zahlung der Zusatzrente unbegrenzt zu. Ansprüche von Betriebsrentnern auf die Fortzahlung der Rente seien mit dem Außerkraftsetzen der Anordnung '54 zum 31.12.1991 nicht erloschen. Auch Anwartschaften auf Betriebsrenten blieben erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.826,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine monatliche betriebliche Zusatzrente in Höhe von 83,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger ihr gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zusatzrente habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Zahlung der betrieblichen Zusatzrente ergebe sich aus der zwischen den Parteien am 16.03.1992 geschlossenen Vereinbarung. Wegen des Inhalts des Urteils im einzelnen wird auf dieses (Bl. 46–53 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.12.1994 zugestellte Urteil am 02.01.1995 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.03.1995 am 01.03.1995 begründet.

Sie trägt vor, ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus der Vereinbarung vom 16.03.1992. In dieser habe die Beklagte sich nur für den Fall einer positiven Klärung der Betriebsrentenfrage durch die Treuhandanstalt oder den Erwerber zu einer solchen Leistung verpflichtet. Grund für die Aufnahme der Bedingung in die Vereinbarung sei der Wegfall der Anordnung '54 durch den Einigungsvertrag zum 31.12.1991 gewesen.

Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Anspruch aus der Vereinbarung zeitlich bis zum 31.01.1997 begrenzt.

Ein Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente nach der Anordnung '54 entfalle schon deshalb, weil der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles weder beschäftigt oder aus dem Betrieb wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden sei. Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles ende, entfalle die Zusatzversorgung. Bei dem Altersübergangsgeld handele es sich nicht um eine Altersrente im Sinne von § 3 c ...

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